§ 1
Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren
(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:
- 1.
den Lageplan (§§ 4 und 5),
- 2.
die Bauzeichnungen (§ 6),
- 3.
die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
- 4.
die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),
- 5.
die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11),
- 6.
die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.
(2) Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.
(3) Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53
Abs. 5
Satz 1
Nr. 1
LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen nach Art und Anzahl vorhanden sind.
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