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Amtliche Abkürzung:LBOVVO
Fassung vom:28.07.2020 Fassungen
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-1
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren
(Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO)
Vom 13. November 1995

§ 1
Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren

(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:

1.

den Lageplan (§§ 4 und 5),

2.

die Bauzeichnungen (§ 6),

3.

die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),

4.

die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),

5.

die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11),

6.

die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.

(2) Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.

(3) Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen nach Art und Anzahl vorhanden sind.

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