§ 17
Bautechnische Prüfung, bautechnische Prüfbestätigung
(1) Für bauliche Anlagen ist eine bautechnische Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 durchzuführen, soweit in § 18 oder § 19 nichts anderes bestimmt ist. Die bautechnische Prüfung umfaßt:
- 1.
die Prüfung der bautechnischen Nachweise (§ 9),
- 2.
die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.
(2) Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr eine prüfende Stelle nach § 4
Abs. 1 BauPrüfVO mit der bautechnischen Prüfung zu beauftragen. Die prüfende Stelle muß unter Angabe von Name und Anschrift eine bautechnische Prüfbestätigung abgeben. Die bautechnische Prüfbestätigung umfaßt:
- 1.
die Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise (Prüfbericht),
- 2.
eine Fertigung der mit Prüfvermerk versehenen bautechnischen Nachweise.
Der Bauherr hat die bautechnische Prüfbestätigung vor Baubeginn bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Der Prüfbericht kann auch für einzelne Bauabschnitte erteilt werden. Er muß stets vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen und den geprüften Bauabschnitt genau bezeichnen.
(3) In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 2 fallen, hat der Bauherr die bautechnischen Nachweise der Baurechtsbehörde zur bautechnischen Prüfung vorzulegen. Die Baurechtsbehörde kann die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden. Wird die bautechnische Prüfung übertragen, ist der Baurechtsbehörde eine bautechnische Prüfbestätigung vorzulegen.
(4) Mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der Überwachung der Ausführung können auch verschiedene prüfende Stellen beauftragt werden.
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