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Amtliche Abkürzung:LBOVVO
Fassung vom:28.07.2020 Fassungen
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-1
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren
(Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO)
Vom 13. November 1995

§ 2
Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren

(1) In Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

1.

den Lageplan (§§ 4 und 5),

2.

die Bauzeichnungen (§ 6),

3.

die Baubeschreibung (§ 7),

4.

die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),

5.

die bautechnischen Nachweise (§ 9) und im Fall des § 10 Abs. 2 die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis,

6.

die Angabe von Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde.

Die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, daß sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Gemeinde leitet den Bauantrag und die Bauvorlagen unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung des Bauantrags und der Vorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 innerhalb von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiter. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind Mehrfertigungen nicht erforderlich; hinsichtlich der Weiterleitung gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Die Baurechtsbehörde kann

1.

weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,

2.

auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind,

3.

zulassen, daß über Absatz 1 Sätze 2 und 3 hinaus einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden,

4.

verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.


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