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Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) Vom 13. November 1995 § 4 Lageplan(1) Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil. (2) Der zeichnerische Teil ist auf der Grundlage eines nach dem neuesten Stand gefertigten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen. Der Lageplanfertiger hat die Übereinstimmung des zeichnerischen Teils mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster und die vollständige Ergänzung nach Absatz 4 auf dem Lageplan zu bestätigen. Der zeichnerische Teil muß das zu bebauende Grundstück und dessen Nachbargrundstücke umfassen. Die Nachbargrundstücke sind nur insoweit aufzunehmen, als es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Für den zeichnerischen Teil ist der Maßstab 1 : 500 zu verwenden. Die Baurechtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder ausreichend ist. (3) Der zeichnerische Teil des Lageplans muß folgende Angaben aus dem Liegenschaftskataster enthalten: - 1.
den Maßstab und die Nordrichtung, - 2.
die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks und der Nachbargrundstücke einschließlich der Verkehrsflächen, - 3.
die Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster.
(4) Über Absatz 3 hinaus sind im zeichnerischen Teil des Lageplans darzustellen: - 1.
die vorhandenen und die in einem Bebauungsplan enthaltenen Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe, der Breite, der Höhenlage, sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen, noch nicht in einen Bebauungsplan übernommenen Verkehrsflächen, - 2.
soweit in einem Bebauungsplan festgesetzt, die Abgrenzung der überbaubaren Flächen und der Flächen für Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken, - 3.
die bestehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken unter Angabe ihrer Nutzung, ihrer Zahl der Vollgeschosse oder Gebäudehöhe und ihrer Dachform, - 4.
die Kulturdenkmale und die Naturdenkmale auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken, - 5.
die geplante Anlage unter Angabe - a)
der Außenmaße, - b)
der Höhenlage, bei Gebäuden des Erdgeschoßfußbodens, - c)
der Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen vorhandenen oder geplanten Gebäuden auf demselben Grundstück, - d)
der erforderlichen Abstandsflächen, - e)
der Zu- und Abfahrten, - f)
der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen erforderlichen Flächen unter Angabe ihrer Höhenlage,
- 6.
die Abstände der geplanten Anlage von benachbarten öffentlichen Grünflächen, Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie von Anlagen und Einrichtungen, von denen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Mindestabstände einzuhalten sind, insbesondere von Verkehrsflächen und Bahnanlagen, - 7.
die Kinderspielplätze, - 8.
die Lage und Anzahl vorhandener und geplanter Stellplätze für Kraftfahrzeuge, - 9.
die Abgrenzung von Flächen, auf denen Baulasten oder sonstige für die Zulässigkeit des Vorhabens wesentliche öffentlich-rechtliche Lasten oder Beschränkungen für das Grundstück ruhen, - 10.
soweit erforderlich Hochspannungsleitungen, andere Leitungen und Einrichtungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, brennbaren Flüssigkeiten und Wasser sowie für das Fernmeldewesen, - 11.
Anlagen zur Aufnahme und Beseitigung von Abwasser und Fäkalien sowie Brunnen, Dungbehälter und Dungstätten, - 12.
die Lage vorhandener oder geplanter ortsfester Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten Anlage, zu Brunnen oder zu Wasserversorgungsanlagen.
Die erforderlichen Abstandsflächen nach Nummer 5 Buchst. d sind auf einem besonderen Blatt darzustellen. Die übrigen Angaben können auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn der zeichnerische Teil sonst unübersichtlich würde. (5) Der Inhalt des Lageplans nach den Absätzen 3 und 4 ist in schwarzer Strichzeichnung oder Beschriftung, bei Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch mit den für die Ausarbeitung von Bauleitplänen vorgeschriebenen, nicht farbigen Planzeichen darzustellen. Es sind farbig zu kennzeichnen: 1. die Grenzen des zu bebauenden Grundstücks: | bestehend | durch violette Außenbandierung, | geplant | durch unterbrochene violette Außenbandierung, | 2. vorhandene | Verkehrsflächen | in goldocker Flächenfarbe, | 3. vorhandene Anlagen, | soweit sie nicht schraffiert sind, | in grauer Flächenfarbe, | 4. geplante Anlagen | auf dem Grundstück | in roter Flächenfarbe, | auf den Nachbargrundstücken | durch rote Innenbandierung, | 5. Anlagen, deren Beseitigung | beabsichtigt ist auf dem Grundstück | in gelber Flächenfarbe, | auf den Nachbargrundstücken | durch gelbe Innenbandierung, | 6. geplante Veränderungen | bestehender Anlagen | durch rote Schraffur. |
(6) Im schriftlichen Teil des Lageplans sind anzugeben: - 1.
die Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster und Grundbuchblatt unter Angabe des Eigentümers und des Flächeninhalts, - 2.
die Bezeichnung der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster, - 3.
der wesentliche Inhalt von Baulasten und von sonstigen öffentlichen Lasten oder Beschränkungen, die das Grundstück betreffen, insbesondere Zugehörigkeit zu einer unter Denkmalschutz gestellten Gesamtanlage, Lage in einem geschützten Grünbestand oder einem Grabungsschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Überschwemmungs-, Flurbereinigungs- oder Umlegungsgebiet, - 4.
die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit sie das Grundstück betreffen und im zeichnerischen Teil nicht enthalten sind, insbesondere Bauweise, Art und Maß der baulichen Nutzung, - 5.
die vorhandene und geplante Art der baulichen Nutzung des Grundstücks, - 6.
eine Berechnung der Flächenbeanspruchung des Grundstücks nach Grundflächen-, Geschoßflächen- oder Baumassenzahl für vorhandene und geplante Anlagen, soweit Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten sind.
(7) Für die Änderungen von Gebäuden, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich. Es genügt ein Übersichtsplan, der die in Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben und die Lage des zu ändernden Gebäudes auf dem Grundstück enthält. Weitere Fassungen dieser Norm
§ 4 LBOVVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergMinisterium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, i. d. F. v. 16.12.2020, Az.:51-2611.2/90Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2017 (VwV-Wohnungsbau BW 2017) 4 4.4 b), i. d. F. v. 10.03.2017, Az.:2-2711.1-17/7Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2017 (VwV-Wohnungsbau BW 2017) 5 5.2 5.2.7 b), i. d. F. v. 10.03.2017, Az.:2-2711.1-17/7Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, i. d. F. v. 05.11.2015, Az.:6-2711.1-15/7Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, i. d. F. v. 03.03.2015, Az.:5-2600.0-9/127 ... mehr
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