§ 9
Überwachungsstelle
(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wird eine Überwachungsstelle des Landes für mediale Barrierefreiheit (Überwachungsstelle) eingerichtet.
(2) Die Überwachungsstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Sozialministeriums.
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