Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:BerOSchulAPrV BW
Fassung vom:18.06.2018 Fassungen
Gültig ab:01.08.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2227-2
Verordnung des Kultusministeriums über die
Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen
Vom 16. Juni 1999

§ 20
Zeugnis der Hochschulreife

(1) Das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ohne die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachzuweisen. Das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg

1.

in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftswissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Soziologie, Politologie, Psychologie, Pädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Sport/Sportwissenschaft sowie

a)

Ingenieurwissenschaften bei der Technischen Oberschule,

b)

Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft und Verwaltungswissenschaften bei der Wirtschaftsoberschule,

c)

Sozialwissenschaften bei der Berufsoberschule für Sozialwesen,

2.

für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen, Sonderschulen,

3.

für das Lehramt an Gymnasien in den in Nummer 1 genannten Fächern, soweit diese für die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zugelassen sind, sowie in Bildender Kunst, Musik und Sport,

4.

in allen Fächern an Kunsthochschulen.

Die fachgebundene Hochschulreife schließt die Fachhochschulreife ein.

(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält auf Antrag, wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden hat und die Schule verlässt, wenn auf der Grundlage der nach § 15 Absatz 2 gebildeten Anmeldenoten ohne Berücksichtigung der Prüfungsleistungen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 erfüllt sind. Dies gilt nur, sofern die Schülerin oder der Schüler bisher noch keine Fachhochschulreife erworben hat. Für das Zeugnis gelten die Anmeldenoten als Endnoten.

(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden und die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von vier Wochenstunden Unterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich

1.

in vier aufeinander folgenden Schuljahren der Realschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder

2.

in den zwei Schuljahren des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen oder

3.

in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschule von insgesamt acht Jahreswochenstunden (320 Unterrichtsstunden)

nachgewiesen hat. Über den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse in anderen Bildungsgängen entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart. Für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife in das zweite Jahr der Berufsoberschule eingetreten sind und die am Berufskolleg Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach dem für das erste Schuljahr der Berufsoberschule geltenden Lehrplan für die zweite Fremdsprache erhalten haben, gilt dieser Unterricht als Unterricht der ersten Klasse der Berufsoberschule im Sinne von Satz 1 Nummer 3. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium aller Fächer an einer Hochschule.

(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.

(5) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 15 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Klasse 2 wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. In den Zeugnissen nach den Sätzen 1 und 2 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Oberstufe der Berufsoberschule nicht erreicht ist.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BerOSchulAPrVBWV5P20&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BerOSchulAPrV+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm