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Amtliche Abkürzung:BerHG
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-15
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
Beratungshilfegesetz
§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 2 Überschrift: IdF d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. a G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 2 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. b G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 2 Abs. 2: Satz 3 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014
§ 2 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014

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