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Amtliche Abkürzung:BeschV
Fassung vom:15.08.2019 Fassungen
Gültig ab:01.03.2020
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12-7
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Beschäftigungsverordnung
§ 12 Au-pair-Beschäftigungen
Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au-pair beschäftigt werden. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 12: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 51 Nr. 12 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020

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