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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:DVO BeschG
Ausfertigungsdatum:11.11.2003
Gültig ab:20.12.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2003, 721
Gliederungs-Nr:7131
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Beschussgesetzes
(Beschussgesetz-Durchführungsverordnung - DVO BeschG)
Vom 11. November 2003
Zum 22.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 250)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Auf Grund von § 1 Abs. 6 und § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. S. 742), wird verordnet:

§ 1
Allgemeine sachliche Zuständigkeit

Für die Durchführung des Beschussgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm - sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Freistellung

(1) Sofern das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf

1.

die für die Durchführung des Beschussgesetzes zuständige Behörde und ihre Aufsichtsbehörden,

2.

den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg,

3.

die Polizeidienststellen,

4.

das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei,

5.

die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,

6.

das Logistikzentrum Baden-Württemberg,

7.

das Landesamt für Verfassungsschutz,

8.

die Justizvollzugsanstalten,

9.

die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden,

10.

die Fachhochschule für Forstwirtschaft Rottenburg a. N.,

11.

das Forstliche Bildungszentrum Karlsruhe,

12.

die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg

sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

(2) Die der Landesregierung nach § 1 Abs. 6 BeschG zustehende Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Nichtanwendung des Beschussgesetzes auf sonstige Behörden und Dienststellen des Landes und deren dienstlich tätige Bedienstete zu regeln, wird auf die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs übertragen. Die Ministerien nehmen diese Befugnis durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium wahr.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 12. Mai 1981 (GBl. S. 264) außer Kraft.

Stuttgart, den 11. November 2003

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring Dr. Palmer
Dr. Schäuble Dr. Schavan
Prof. Dr. Frankenberg Werwigk-Hertneck
Stratthaus Stächele
Dr. Repnik Müller
Köberle Dr. Mehrländer