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juris-Abkürzung:BestattG BW
Fassung vom:21.07.1970
Gültig ab:01.01.1971
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2128
Bestattungsgesetz
Vom 21. Juli 1970
§ 14
Gestaltung und Ausstattung

Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.

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