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juris-Abkürzung:BestattG BW
Fassung vom:01.04.2014 Fassungen
Gültig ab:09.04.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2128
Bestattungsgesetz
Vom 21. Juli 1970
§ 34
Zulässigkeit der Erdbestattung

(1) Verstorbene dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ausgestellt und das Standesamt auf diesem die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister vermerkt hat.

(2) Solange der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamts trägt, dürfen die Verstorbenen nur mit Genehmigung der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.

(3) Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpaß vorliegt. Für die Erdbestattung von Verstorbenen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so dürfen Verstorbene nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.

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