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juris-Abkürzung:BestattG BW
Fassung vom:01.04.2014 Fassungen
Gültig ab:09.04.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2128
Bestattungsgesetz
Vom 21. Juli 1970
§ 36
Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.

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