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Amtliche Abkürzung:BestattVO
Fassung vom:17.04.2020 Fassungen
Gültig ab:18.04.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2128
Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Bestattungsverordnung - BestattVO)
Vom 13. Mai 2015

§ 16
Erlaubnis zur Feuerbestattung

(1) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 35 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) wird von der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsorts erteilt.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden bei Vorliegen

1.

des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Landes, der Sterbeurkunde und

2.

der ärztlichen Bescheinigung nach § 17, dass bei einer Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden.

Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 für die Fälle zulassen, in denen die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt an einer Infektionskrankheit gelitten hat.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

(4) Die Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt hat.

(5) Muss nach § 43 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vor der Beförderung von Verstorbenen in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands zum Zweck der Feuerbestattung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden, gilt Absatz 2 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 entsprechend.

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