§ 24
Urnenbeschaffenheit
(1) Die Urne muss aus festem Material sein. Sie ist sofort zu verschließen.
(2) Die Urne muss äußerlich an geeigneter Stelle wie folgt dauerhaft gekennzeichnet sein:
- 1.
Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage,
- 2.
Nummer des Einäscherungsverzeichnisses,
- 3.
Name und Vorname(n) der verstorbenen Person,
- 4.
Geburtsdatum,
- 5.
Sterbedatum.
(3) Urnen für Naturbestattungen müssen biologisch abbaubar sein.
(4) Urnen für Seebestattungen müssen aus wasserlöslichem Material bestehen, biologisch abbaubar sein und dürfen keine Metallteile enthalten.
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