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Amtliche Abkürzung:BestattVO
Fassung vom:13.05.2015
Gültig ab:20.06.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2128
Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Bestattungsverordnung - BestattVO)
Vom 13. Mai 2015

§ 26
Urnenbestattung auf Friedhöfen

(1) Die Aschen Verstorbener können auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten sowie auf reinen Urnenfriedhöfen und Friedhöfen für Naturbestattungen beigesetzt werden.

(2) Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann.

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