§ 28
Leichenpass
(1) Der Leichenpass (§§ 44 und 45 des Bestattungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Vorname(n) der verstorbenen Person,
- 2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
Sterbedatum und Sterbeort,
- 4.
Beförderungsmittel,
- 5.
Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.
(2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass folgenden Vermerk tragen:
»Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen«.
Dieser Vermerk sowie die Erläuterungen dazu sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen.
(3) Macht ein ausländischer Staat, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenbeförderung besteht, die Beförderung auf seinem Hoheitsgebiet von weiteren Angaben abhängig, so sollen diese, soweit erforderlich, in den Leichenpass aufgenommen werden.
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