§ 5
Urnenfriedhöfe
(1) Friedhofsträger können auch Friedhöfe ausschließlich für Urnenbestattungen anlegen. Die §§ 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Friedhofsträger können geeignete Flächen als Friedhöfe für Naturbestattungen für Urnen anlegen. Die §§ 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend.
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