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Amtliche Abkürzung:BestattVO
Fassung vom:13.05.2015
Gültig ab:20.06.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2128
Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Bestattungsverordnung - BestattVO)
Vom 13. Mai 2015

§ 5
Urnenfriedhöfe

(1) Friedhofsträger können auch Friedhöfe ausschließlich für Urnenbestattungen anlegen. Die §§ 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Friedhofsträger können geeignete Flächen als Friedhöfe für Naturbestattungen für Urnen anlegen. Die §§ 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend.

 


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