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Amtliche Abkürzung:BeurkG
Fassung vom:05.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-13
Beurkundungsgesetz
 
§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 40 Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 17 G v. 5.7.2021 I 3338 mWv 1.8.2022
§ 40 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 1.6.2017 I 1396 mWv 9.6.2017

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