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Amtliche Abkürzung:BeurkG
Fassung vom:05.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-13
Beurkundungsgesetz
 
§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 42 Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 17 G v. 5.7.2021 I 3338 mWv 1.8.2022
§ 42 Abs. 4 Satz 1 (früher einziger Text): Eingef. durch Art. 8 Nr. 3 G v. 22.3.2005 I 837 mWv 1.4.2005; idF d. Art. 11 Abs. 14 G v. 18.7.2017 I 2745 mWv 29.7.2017 u. d. Art. 10 Nr. 5 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021; früher Abs. 4 einziger Text jetzt Satz 1 gem. Art. 4 Nr. 6 G v. 5.7.2021 I 3338 mWv 1.8.2022
§ 42 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 6 G v. 5.7.2021 I 3338 mWv 1.8.2022

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