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Amtliche Abkürzung:ChancenG
Fassung vom:23.02.2016
Gültig ab:27.02.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2034
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)
Vom 23. Februar 2016*
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Gesetzesziele
§ 2Besondere Verantwortung
§ 3Geltungsbereich
§ 4Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2:
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 5Erstellung des Chancengleichheitsplans
§ 6Inhalt des Chancengleichheitsplans
§ 7Bekanntmachung, Veröffentlichung
§ 8Erfüllung des Chancengleichheitsplans
§ 9Ausschreibung von Stellen
§ 10Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche
§ 11Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen
§ 12Fort- und Weiterbildung
§ 13Gremien
§ 14 Beseitigen der Unterrepräsentanz
Abschnitt 3:
Beauftragte für Chancengleichheit, Stellvertreterin
§ 15Bestellung
§ 16Verfahren zur Bestellung
§ 17Erlöschen der Bestellung, Widerruf, Neubestellung
§ 18Rechtsstellung
§ 19Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 20Sonstige Aufgaben und Rechte
§ 21Beanstandungsrecht
§ 22Aufgaben der Stellvertreterin
§ 23Arbeitskreis der Beauftragten für Chancengleichheit der Ministerien und des Rechnungshofs
Abschnitt 4:
Regelungen für Gemeinden, Stadt- und Landkreise sowie sonstige Körperschaften und Anstalten
§ 24Kommunale Gleichstellungspolitik
§ 25Beauftragte
§ 26Aufgaben und Rechte
§ 27Chancengleichheitspläne
Abschnitt 5:
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer
§ 28Verpflichtete
§ 29Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit
§ 30Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
§ 31Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32Übergangsvorschrift
§ 33Evaluation

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108)

 


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