§ 1
Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2
des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-CoronaVRegStudZVBWV1P1&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaVRegStudZV+BW+%C2%A7+1&psml=bsbawueprod.psml&max=true