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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:DEÜV
Neugefasst:23.01.2006
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
Fundstelle:BGBl I 2006, 152
FNA:FNA 860-4-1-12
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
 Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 18 G v. 16.12.2022 I 2328
Hinweis:Änderung durch Art. 28 G v. 20.12.2022 I 2759 (Nr. 56) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 4b G v. 23.3.2022 I 482 ist berücksichtigt

Fußnoten


(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)

Die V ist als Artikel 1 der V v. 10.2.1998 I 343 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V mWv 1.1.1999 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fassung vom

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung10.02.1998
Erster Abschnitt Allgemeines23.01.2006
§ 1 Grundsatz20.12.2022
§ 2 Meldepflichtige11.11.2016
§ 3 Zu meldender Personenkreis16.12.2022
§ 4 (weggefallen)23.01.2006
§ 5 Allgemeine Vorschriften20.12.2022
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber23.01.2006
Erster Unterabschnitt Meldungen23.01.2006
§ 6 Anmeldung23.01.2006
§ 7 Sofortmeldung11.11.2016
§ 8 Abmeldung15.04.2015
§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses19.12.2007
§ 9 Unterbrechungsmeldung21.12.2008
§ 10 Jahresmeldung12.06.2020
§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt15.04.2015
§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen21.12.2008
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle15.04.2015
§ 12 Sonstige Meldungen17.07.2017
§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte26.05.2021
Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen23.01.2006
§ 14 Stornierung12.06.2020
§ 15 (weggefallen)21.12.2008
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung23.01.2006
Erster Unterabschnitt Allgemeines23.01.2006
§ 16 (weggefallen)15.04.2015
§ 17 Datenübertragungsverfahren20.12.2022
Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung23.01.2006
§ 18 (weggefallen)12.06.2020
§ 19 Antrag12.06.2020
§ 20 Systemprüfung20.12.2022
§ 21 Zulassungsbescheid15.04.2015
§ 22 Gemeinsame Grundsätze12.06.2020
§ 22a Testverfahren11.11.2016
Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung23.01.2006
§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt15.04.2015
§ 24 (weggefallen)23.01.2006
§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers21.12.2008
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren23.01.2006
§ 26 Beitragsnachweise12.06.2020
§§ 27 und 28 (weggefallen)23.01.2006
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen23.01.2006
§§ 29 und 30 (weggefallen)23.01.2006
§ 31 Sonderregelungen15.04.2015
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger23.01.2006
§ 32 (weggefallen)12.06.2020
§ 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen07.12.2017
§ 34 (weggefallen)15.04.2015
§ 35 (weggefallen)23.01.2006
§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung20.12.2022
§ 37 (weggefallen)19.12.2007
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung05.12.2011
§ 38 Entgeltersatzleistungen12.06.2020
§ 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten12.06.2020
§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes20.12.2022
§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung05.12.2011
§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen04.08.2019
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten23.01.2006
§ 41 Ordnungswidrigkeiten12.06.2020
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge15.12.2008
§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge15.12.2008

Erster Abschnitt Allgemeines

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 1 Grundsatz

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

§ 2 Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von
1.
dem Arbeitgeber,
2.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
3.
Zahlstellen,
4.
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
5.
den Leistungsträgern.

Fußnoten

§ 2: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 2 Nr. 3: IdF d. Art. 18 Nr. 1a Buchst. a G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017
§ 2 Nr. 4: IdF d. Art. 18 Nr. 1a Buchst. b G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017

§ 3 Zu meldender Personenkreis

Meldungen sind zu erstatten für
1.
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
2.
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
3.
geringfügig Beschäftigte,
4.
Leiharbeitnehmer,
5.
Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

Fußnoten

§ 3: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 3 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 17 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011 u. d. Art. 12 Abs. 18 G v. 16.12.2022 I 2328 mWv 1.1.2023

§ 4 (weggefallen)

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 5 Allgemeine Vorschriften

(1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.
(2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.
(3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.
(4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.
(5) (weggefallen)
(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.
(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsland, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.
(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.
(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen.

Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

Erster Unterabschnitt Meldungen

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 6 Anmeldung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 7 Sofortmeldung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Fußnoten

§ 7: IdF d. Art. 12 Nr. 2 G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 18 Nr. 9 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017

§ 8 Abmeldung

(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.

Fußnoten

§ 8: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 8 Abs. 3: IdF d. Art. 12 Nr. 1 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses

Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.

Fußnoten

§ 8a: Eingef. durch Art. 18 Nr. 2 G v. 19.12.2007 I 3024 mWv 1.1.2008

§ 9 Unterbrechungsmeldung

(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.

Fußnoten

§ 9: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 9 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 4 Buchst. a G v. 21.12.2008 I 2940 mWv 1.1.2009

§ 10 Jahresmeldung

(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

Fußnoten

§ 10: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 10 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 16 Abs. 5 G v. 19.10.2013 I 3836 mWv 1.7.2013
§ 10 Abs. 3: Eingef. durch Art. 26 Nr. 2 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.1.2021

§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn
1.
eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
2.
die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält,
3.
für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder
4.
es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
(4) (weggefallen)

Fußnoten

§ 11: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 11 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 11 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 11 Abs. 2 Nr. 4: Eingef. durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. cc G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 11 Abs. 3: IdF d. Art. 12 Nr. 2a G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. b G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 11 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

(1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.
(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.
(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.

Fußnoten

§ 11a: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 11a Abs. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 4 Buchst. b G v. 21.12.2008 I 2940 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 6 Nr. 4 Buchst. c G v. 21.12.2008 I 2940 mWv 1.7.2009

§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Fußnoten

§ 11b: IdF d. Art. 13 G v. 21.7.2014 I 1133 mWv 1.1.2015 u. d. Art. 12 Nr. 3 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 12 Sonstige Meldungen

(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.
(4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.
(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

Fußnoten

§ 12: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 12 Abs. 1: IdF d. Art. 12 Nr. 4 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016, d. Art. 18 Nr. 3 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017 u. d. Art. 10 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2018
§ 12 Abs. 5: Eingef. durch Art. 23 Nr. 2 G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 1.1.2008

§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte

(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.
(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Fußnoten

§ 13 Abs. 1 (früher § 13): IdF d. Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 G v. 30.10.2008 I 2130 mWv 1.1.2009; früher einziger Text jetzt Abs. 1 gem. Art. 4 Nr. 1 G v. 26.5.2021 I 1170 mWv 1.1.2022
§ 13 Abs. 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 26.5.2021 I 1170 mWv 1.1.2022

Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 14 Stornierung

(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.

Fußnoten

§ 14: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 14 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 G v. 30.10.2008 I 2130 mWv 1.1.2009; idF d. Art. 26 Nr. 3 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.1.2023

§ 15 (weggefallen)

Fußnoten

§ 15: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 3 G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.11.2009

Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

Erster Unterabschnitt Allgemeines

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 16 (weggefallen)

Fußnoten

§ 16: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 5 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 17 Datenübertragungsverfahren

(1) Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.

Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 18 (weggefallen)

Fußnoten

§ 18: Aufgeh. durch Art. 26 Nr. 5 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020

§ 19 Antrag

Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Fußnoten

§ 19: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 19 Satz 1: IdF d. Art. 26 Nr. 6 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.1.2021
§ 19 (früher Abs. 1) Satz 2: IdF d. Art. 26 Nr. 2 G v. 26.3.2007 I 378 mWv 1.7.2008
§ 19 Satz 3: IdF d. Art. 12 Nr. 16 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 20 Systemprüfung

(1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der äußeren Transportdatensätze gewährleisten und ein Zugriff oder eine Veränderung während der Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht möglich ist.
(2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe insgesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich verändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen und die veränderte Version ist gesondert zu kennzeichnen. Diese Prüfungen können auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben erfolgen.
(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulassung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.

§ 21 Zulassungsbescheid

Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Fußnoten

§ 21: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 21 Satz 1: IdF d. Art. 26 Nr. 3 G v. 26.3.2007 I 378 mWv 1.7.2008
§ 21 Satz 4: IdF d. Art. 12 Nr. 16 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 22 Gemeinsame Grundsätze

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmodul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Fußnoten

§ 22: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152; idF d. Art. 26 Nr. 8 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.1.2021

§ 22a Testverfahren

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.

Fußnoten

§ 22a: Eingef. durch Art. 12 Nr. 10 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 22a Satz 2: IdF d. Art. 18 Nr. 6 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017

Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Fußnoten

§ 23: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 23 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 18 Nr. 5 G v. 19.12.2007 I 3024 mWv 1.1.2008
§ 23 Abs. 3: IdF d. Art. 12 Nr. 16 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 24 (weggefallen)

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Fußnoten

§ 25: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 25 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 12 Nr. 3a G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009

Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 26 Beitragsnachweise

Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 26: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 26 Satz 2: IdF d. Art. 12 Nr. 11 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016 u. d. Art. 26 Nr. 9 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020

§§ 27 und 28 (weggefallen)

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

Fünfter Abschnitt Sonderregelungen

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§§ 29 und 30 (weggefallen)

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 31 Sonderregelungen

(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22.
(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

Fußnoten

§ 31: IdF d. Art. 18 Nr. 5a G v. 19.12.2007 I 3024 iVm Bek. V. 28.12.2007 I 3305 mWv 28.12.2007
§ 31 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 12 Nr. 12 Buchst. a G v. 15.4.2015 I 583, 1008 mWv 1.7.2015
§ 31 Abs. 3 u. 4: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 12 Buchst. b G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 32 (weggefallen)

Fußnoten

§ 32: Aufgeh. durch Art. 26 Nr. 10 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020

§ 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen

(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.
(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in ein maschinell geführtes Dateisystem (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.
(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.
(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in ein maschinell geführtes Dateisystem zu übernehmen.
(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Fußnoten

§ 33: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 33 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 7.12.2017 I 3906 mWv 25.5.2018
§ 33 Abs. 3: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 12 Nr. 13 Buchst. a G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 33 Abs. 4: IdF d. Art. 12 Nr. 13 Buchst. b G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016
§ 33 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 18 Nr. 7 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017
§ 33 Abs. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 V v. 7.12.2017 I 3906 mWv 25.5.2018
§ 33 Abs. 6: IdF d. Art. 12 Nr. 13 Buchst. c G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 34 (weggefallen)

Fußnoten

§ 34: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 14 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016

§ 35 (weggefallen)

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei.
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären.
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme; § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Die Datenstelle der Rentenversicherung kann mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Erstellung eines Kernprüfprogramms festlegen. Für alle weiteren in Satz 1 nicht genannten Meldeverfahren ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig. Soweit Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen betroffen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so sind von diesen Programmen die Anforderungen der Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere über das Verfahren und die Kostenbeteiligung regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und die Datenstelle der Rentenversicherung in einer Vereinbarung.

§ 37 (weggefallen)

Fußnoten

§ 37: Aufgeh. durch Art. 18 Nr. 7 G v. 19.12.2007 I 3024 mWv 1.1.2008

Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Fußnoten

Siebter Abschn. (Überschrift): IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 5.12.2011 I 2458 mWv 13.12.2011

§ 38 Entgeltersatzleistungen

(1) Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.
(2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.
(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
(5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.

Fußnoten

§ 38: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 38 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 17 Nr. 2 G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011 u. d. Art. 10 G v. 23.12.2014 I 2462 mWv 1.1.2015
§ 38 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 10 Nr. 3 G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2018
§ 38 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 12 Nr. 15 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016 u. d. Art. 18 Nr. 9 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017
§ 38 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 12 Nr. 4 G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 26 Nr. 12 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020 (bezeichnet als Abs. 2)
§ 38 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 23 Nr. 3 G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 1.1.2008

§ 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten

(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.
(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.
(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.

Fußnoten

§ 39: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 39 Abs. 2: IdF d. Art. 7 Abs. 4 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 39 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 47 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012, d. Art. 5 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019 u. d. Art. 26 Nr. 13 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 39 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 17 Nr. 3 G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011

§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.
(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.
(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 40a: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 G v. 5.12.2011 I 2458 mWv 13.12.2011

§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind
1.
die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und
2.
Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.
§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 40b: Eingef. durch Art. 27 G v. 4.8.2019 I 1147 mWv 1.1.2021

Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

Fußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
4.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Fußnoten

§ 41: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152
§ 41 Eingangssatz: IdF d. Art. 26 Nr. 14 Buchst. a G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020 (bezeichnet als § 41)
§ 41 Nr. 1 u. 2: Aufgeh. durch Art. 26 Nr. 14 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020

Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

Fußnoten

Neunter Abschn. (§ 42): Eingef. durch Art. 4b G v. 15.12.2008 I 2426 mWv 1.1.2009

§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Fußnoten

Neunter Abschn. (§ 42): Eingef. durch Art. 4b G v. 15.12.2008 I 2426 mWv 1.1.2009

Redaktionelle Hinweise

Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.