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Amtliche Abkürzung:DRiG
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 301-1
Deutsches Richtergesetz
 
§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 44 Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 44 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 21.12.2004 I 3599 mWv 1.1.2005

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