§ 12
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
- 1.
wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder
- 2.
wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder
- 3.
wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder
- 4.
wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder
- 5.
wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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