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Amtliche Abkürzung:DSchG
Fassung vom:06.12.1983
Gültig ab:01.01.1984
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2139
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983

§ 13
Eintragungsverfahren

(1) Für die Eintragung und Löschung ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.

(2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet es sich befindet.

(3) Bestehen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erhebliche Zweifel, wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, so können Verwaltungsakte der Denkmalschutzbehörden öffentlich bekanntgegeben werden.

(4) Die Eintragung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.

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