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Amtliche Abkürzung:DSchG
Fassung vom:06.12.1983
Gültig ab:01.01.1984
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2139
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983

§ 14
Denkmalbuch

(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.

(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

 


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