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Amtliche Abkürzung:DSchG
Fassung vom:06.12.1983
Gültig ab:01.01.1984
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2139
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983

§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

1.

die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie

2.

Gesamtanlagen (§ 19).


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