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Amtliche Abkürzung:DSchG
Fassung vom:07.02.2023 Fassungen
Gültig ab:11.02.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2139
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983

§ 6
Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

(2) Soweit ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört oder beseitigt, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder auf sonstige Weise verändert wird, ist der Veranlasser der Zerstörung, Beeinträchtigung oder sonstigen Veränderung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet. §§ 7, 8, 15 und 19 Absatz 2 bleiben unberührt.

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