Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:DarlehensV
Fassung vom:26.10.2022
Gültig ab:29.10.2022
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2212-2-23
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Darlehensverordnung
§ 12 Mitteilungspflichten
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
1.
jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

§ 12 DarlehensV wird von folgenden Dokumenten ziti ... ausblenden§ 12 DarlehensV wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR188910022BJNE001200000&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DarlehensV+%C2%A7+12&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm