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Amtliche Abkürzung:EGovG BW
Ausfertigungsdatum:17.12.2015
Gültig ab:01.01.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2015, 1191
Gliederungs-Nr:2006
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg
(E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW)
Vom 17. Dezember 2015* **
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 190)

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191)
**
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1200) ist folgende Regelung zu beachten:
”Evaluierung
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen, die Erfahrungen im Bund und in anderen Ländern mit entsprechenden Gesetzen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Die Erfahrungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind dabei einzubeziehen. Die Landesregierung kann sich dabei wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in welchen Regelungen des Landes
1. die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist,
2. auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann,
3. auf die Vorlage des Originals als Nachweis oder auf den Nachweis als solchen verzichtet werden kann.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Verbreitung und den Nutzungsgrad digitaler Medien in der Bevölkerung von Baden-Württemberg. Sie gibt dabei eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob die Regelungen von Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 weiterhin zwingend und unverzichtbar sind.

 


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