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Amtliche Abkürzung:EGovG BW
Fassung vom:20.11.2018
Gültig ab:01.12.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2006
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg
(E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW)
Vom 17. Dezember 2015* **

§ 4a
Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung

(1) [1]  Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern nach § 98 GWB ausgestellt wurden und

1.

für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständige Vergabekammer ist oder

2.

die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB vergeben wurden,

sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) [2]  Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder für die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101 GWB den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind.

(3) [3]  Auftraggeber nach Absatz 1 sind subzentrale öffentliche Auftraggeber nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) [4]  Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

1.

sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

2.

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

1.

die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

2.

die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere an die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

3.

die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie

4.

Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.


§ 4a EGovG BW wird von folgenden Dokumenten zitier ... ausblenden§ 4a EGovG BW wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191)
**
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1200) ist folgende Regelung zu beachten:
”Evaluierung
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen, die Erfahrungen im Bund und in anderen Ländern mit entsprechenden Gesetzen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Die Erfahrungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind dabei einzubeziehen. Die Landesregierung kann sich dabei wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in welchen Regelungen des Landes
1. die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist,
2. auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann,
3. auf die Vorlage des Originals als Nachweis oder auf den Nachweis als solchen verzichtet werden kann.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Verbreitung und den Nutzungsgrad digitaler Medien in der Bevölkerung von Baden-Württemberg. Sie gibt dabei eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob die Regelungen von Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 weiterhin zwingend und unverzichtbar sind.
[1]

Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020

[2]

Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020

[3]

Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020

[4]

Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020

 


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