§ 4a
Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
(1) [1]
Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern nach § 98
GWB ausgestellt wurden und
- 1.
für die nach § 159 Absatz 2 und 3
GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständige Vergabekammer ist oder
- 2.
die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5
GWB vergeben wurden,
sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106
GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) [2]
Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder für die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101
GWB den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind.
(3) [3]
Auftraggeber nach Absatz 1 sind subzentrale öffentliche Auftraggeber nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) [4]
Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
- 1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
- 2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
- 1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
- 2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere an die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
- 3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
- 4.
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.
§ 4a EGovG BW wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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