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Einkommensteuergesetz § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind - 1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind, - 2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, - 3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind, - 4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. (3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß. Fußnoten
(+++ § 10g: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 10g: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 10g Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 5.4.2011 I 554 mWv 12.4.2011
§ 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: IdF d. Art. 7 G v. 31.7.2016 I 1914 mWv 6.8.2016
§ 10g Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 123 Abs. 6 Nr. 1 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016
§ 10g Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Schreibung des Wortes "Behörde" in "Behörden" korrigiert
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 10g EStG, vom 08.07.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 05.08.2016§ 10g EStG, vom 05.04.2011, gültig ab 12.04.2011 bis 14.07.2016§ 10g EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 11.04.2011§ 10g EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009§ 10g EStG, vom 29.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006§ 10g EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2003§ 10g EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 20.09.2002§ 10g EStG, vom 15.12.1995, gültig ab 23.12.1995 bis 28.04.1997§ 10g EStG, vom 25.02.1992, gültig ab 29.02.1992 bis 22.12.1995 § 10g EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert
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