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Einkommensteuergesetz § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums - 1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte ( § 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), - 2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend. (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I. Fußnoten
(+++ § 41a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 41a Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40a F. 2016-02-24 sowie Bek. v. 18.5.2016 I 1248 +++)
§ 41a: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 16 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 1.1.2020 u. d. Art. 1 Nr. 11 G v. 16.12.2022 I 2294 mWv 21.12.2022
§ 41a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 17 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017
§ 41a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1: IdF d. Art. 4 Nr. 3 G v. 30.6.2017 I 2143 mWv 1.1.2017
§ 41a Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 6 G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 1.1.2015
§ 41a Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 12.5.2021 I 989 mWv 18.5.2021
§ 41a Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 7 G v. 19.6.2022 I 911 mWv 23.6.2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 41a EStG, vom 19.06.2022, gültig ab 23.06.2022 bis 20.12.2022§ 41a EStG, vom 12.05.2021, gültig ab 18.05.2021 bis 22.06.2022§ 41a EStG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 17.05.2021§ 41a EStG, vom 18.07.2016, gültig ab 01.01.2017 bis (gegenstandslos)§ 41a EStG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2019§ 41a EStG, vom 24.02.2016, gültig ab 03.05.2016 bis 31.12.2016§ 41a EStG, vom 25.07.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 02.05.2016§ 41a EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 31.12.2014§ 41a EStG, vom 20.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 31.08.2009§ 41a EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2008§ 41a EStG, vom 15.12.2003, gültig ab 20.12.2003 bis 31.12.2006§ 41a EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 19.12.2003§ 41a EStG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2002 bis 20.09.2002§ 41a EStG, vom 22.12.1999, gültig ab 01.01.2000 bis 31.12.2001§ 41a EStG, vom 09.09.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.1999§ 41a EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.1998§ 41a EStG, vom 20.12.1996, gültig ab 28.12.1996 bis 28.04.1997§ 41a EStG, vom 25.02.1992, gültig ab 29.02.1992 bis 27.12.1996§ 41a EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis (gegenstandslos)§ 41a EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 10.03.1987 bis 28.02.1992§ 41a EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987§ 41a EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986§ 41a EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 11.06.1985§ 41a EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984§ 41a EStG, vom 18.08.1980, gültig ab 29.08.1980 bis 05.12.1981§ 41a EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 28.08.1980 § 41a EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Dieses Gesetz wurde von 18 Normen geändert
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