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Einkommensteuergesetz § 62 Anspruchsberechtigte (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer - 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer ( § 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. (1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er - 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
Fußnoten
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 62: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 62 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 2.12.2014 I 1922 mWv 9.12.2014
§ 62 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 9 Nr. 6 G v. 11.7.2019 I 1066 mWv 18.7.2019
§ 62 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 1.3.2020
§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c: IdF d. Art. 11 Nr. 2 G v. 23.5.2022 I 760 mWv 1.6.2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 62 EStG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.03.2020 bis 31.05.2022§ 62 EStG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 29.02.2020§ 62 EStG, vom 11.07.2019, gültig ab 18.07.2019 bis 31.12.2019§ 62 EStG, vom 02.12.2014, gültig ab 09.12.2014 bis 17.07.2019§ 62 EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 08.12.2014§ 62 EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 31.08.2009§ 62 EStG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2005§ 62 EStG, vom 23.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004§ 62 EStG, vom 20.06.2002, gültig ab 01.01.2003 bis (gegenstandslos)§ 62 EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 01.01.2003 bis (gegenstandslos)§ 62 EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2003§ 62 EStG, vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 20.09.2002§ 62 EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.1997§ 62 EStG, vom 11.10.1995, gültig ab 21.10.1995 bis 28.04.1997 § 62 EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 11 Normen geändert
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