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Einkommensteuergesetz § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. (1a) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde. (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. Fußnoten
(+++ § 7h: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 7h: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 7h Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 5.4.2011 I 554 mWv 12.4.2011
§ 7h Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 5.4.2011 I 554 mWv 12.4.2011
§ 7h Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019
§ 7h Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020
§ 7h Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. c G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 7h EStG, vom 12.12.2019, gültig ab 18.12.2019 bis 28.12.2020§ 7h EStG, vom 05.04.2011, gültig ab 12.04.2011 bis 17.12.2019§ 7h EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 11.04.2011§ 7h EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009§ 7h EStG, vom 29.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006§ 7h EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2003§ 7h EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 20.09.2002§ 7h EStG, vom 23.09.1990, gültig ab 29.09.1990 bis 28.04.1997§ 7h EStG, vom 25.06.1990, gültig ab 01.07.1990 bis (gegenstandslos)§ 7h EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 01.07.1990 bis 28.09.1990§ 7h EStG, vom 22.12.1989, gültig ab 30.12.1989 bis 30.06.1990 § 7h EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Dieses Gesetz wurde von 9 Normen geändert
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