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Amtliche Abkürzung:EStG
Fassung vom:21.12.2020 Fassungen
Gültig ab:01.01.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 611-1
Einkommensteuergesetz
 
§ 8 Einnahmen
(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 8: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 8 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 1.1.2020
§ 8 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014
§ 8 Abs. 2 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014 u. d. Art. 2 Nr. 8 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 8 Abs. 2 Satz 5: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
§ 8 Abs. 2 Satz 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014; idF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
§ 8 Abs. 2 Satz 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014
§ 8 Abs. 2 Satz 10: Früher Satz 8 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014
§ 8 Abs. 2 Satz 11 (früher Satz 9): IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 5.4.2011 I 554 mWv 12.4.2011; jetzt Satz 11 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014; idF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 1.1.2020 u. d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 1.1.2022
§ 8 Abs. 2 Satz 12: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 1.1.2020; idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020
§ 8 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 5.4.2011 I 554 mWv 12.4.2011
§ 8 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 8 EStG, vom 21.12.2020, gültig ab 29.12.2020 bis 31.12.2021
§ 8 EStG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 28.12.2020
§ 8 EStG, vom 25.07.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.12.2019
§ 8 EStG, vom 20.02.2013, gültig ab 01.01.2014 bis (gegenstandslos)
§ 8 EStG, vom 26.06.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 30.07.2014
§ 8 EStG, vom 26.06.2013, gültig ab 30.06.2013 bis 31.12.2013
§ 8 EStG, vom 05.04.2011, gültig ab 12.04.2011 bis 29.06.2013
§ 8 EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 11.04.2011
§ 8 EStG, vom 20.04.2009, gültig ab 24.04.2009 bis 31.08.2009
§ 8 EStG, vom 19.07.2006, gültig ab 01.01.2007 bis (gegenstandslos)
§ 8 EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 23.04.2009
§ 8 EStG, vom 29.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006
§ 8 EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2003
§ 8 EStG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2002 bis 20.09.2002
§ 8 EStG, vom 22.12.1999, gültig ab 01.01.2000 bis 31.12.2001
§ 8 EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.1999
§ 8 EStG, vom 18.12.1995, gültig ab 01.01.1996 bis 28.04.1997
§ 8 EStG, vom 11.10.1995, gültig ab 21.10.1995 bis 31.12.1995
§ 8 EStG, vom 21.12.1993, gültig ab 30.12.1993 bis 20.10.1995
§ 8 EStG, vom 25.07.1988, gültig ab 03.08.1988 bis (gegenstandslos)
§ 8 EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 03.08.1988 bis 29.12.1993
§ 8 EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis 02.08.1988
§ 8 EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987
§ 8 EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986
§ 8 EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 11.06.1985
§ 8 EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984
§ 8 EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 05.12.1981

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