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Amtliche Abkürzung:EnWG
Fassung vom:19.07.2022 Fassungen
Gültig ab:29.07.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 752-6
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Energiewirtschaftsgesetz
§ 20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 20a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 G v. 26.7.2011 I 1554 mWv 4.8.2011
§ 20a Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 32 Buchst. a DBuchst. aa G v. 16.7.2021 I 3026 mWv 27.7.2021
§ 20a Abs. 2 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. a DBuchst.bb G v. 16.7.2021 I 3026 mWv 27.7.2021
§ 20a Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 32 Buchst. b G v. 16.7.2021 I 3026 mWv 27.7.2021
§ 20a Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 19.7.2022 I 1214 mWv 29.7.2022

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