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Amtliche Abkürzung:EWärmeG
Fassung vom:17.03.2015
Gültig ab:01.07.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2129-9
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)*
Vom 17. März 2015

§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 Quadratmetern,

2.

Nichtwohngebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nettogrundfläche,

3.

Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

4.

Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

5.

unterirdische Bauten,

6.

Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

7.

Traglufthallen und Zelte,

8.

Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

9.

Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

10.

Wohngebäude, die

a)

für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, oder

b)

für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt,

11.

sonstige Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt werden,

12.

Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist,

13.

gewerbliche und industrielle Hallen, bei denen der überwiegende Teil der Nettogrundfläche der Fertigung, Produktion, Montage und Lagerung dient, und

14.

von § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung erfasste öffentliche Gebäude des Bundes.


§ 2 EWärmeG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 2 EWärmeG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

 


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