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Amtliche Abkürzung:EWärmeG
Fassung vom:17.03.2015
Gültig ab:01.07.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2129-9
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)*
Vom 17. März 2015

§ 20
Nachweispflicht

(1) Die Verpflichteten müssen der zuständigen Behörde nachweisen, welche Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sie zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 ergriffen haben. Bei Maßnahmenkombinationen sind die dafür erforderlichen Nachweise zeitgleich vorzulegen und der jeweilige Anteil an der Erfüllung anzugeben.

(2) Der Nachweis erfolgt bei der Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz sowie Ersatzmaßnahmen durch die Bestätigung eines Sachkundigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht aufgrund von technischer oder baulicher Unmöglichkeit ist ebenfalls durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen. Beim Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt es, das Vorliegen der Voraussetzungen anzuzeigen.

(3) Wird die Pflicht durch den Bezug von gasförmiger und flüssiger Biomasse erfüllt, sind durch eine Bestätigung der Brennstofflieferantin oder des Brennstofflieferanten die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe sowie beim Bezug gasförmiger Biomasse die Erfüllung der in § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 und beim Bezug flüssiger Biomasse der in § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 genannten Anforderungen nachzuweisen. Die der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung folgenden Bestätigungen sind auf Anforderung vorzulegen. Die Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Bei Erfüllung der Pflicht durch das Erstellen eines Sanierungsfahrplans erfolgt der Nachweis durch dessen Vorlage.

(5) Wird die Pflicht durch Anschluss an ein Wärmenetz nach § 10 Absatz 2 erfüllt, genügt eine Bestätigung der Wärmenetzbetreiberin oder des Wärmenetzbetreibers, dass die betreffenden Voraussetzungen vorliegen.

(6) Für die Einzelfallberechnung ist die durch erneuerbare Energien gewonnene Wärme dem gesamten Wärmeenergiebedarf des Gebäudes gegenüber zu stellen. Die durch erneuerbare Energien gewonnene Wärme ist nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Vorgaben des § 5 zu berechnen.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

 


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