§ 1
Helfer vor Ort
(1) Ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort können als Organisierte Erste Hilfe ergänzend zur Notfallrettung des Rettungsdienstes mitwirken.
(2) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßige und auf Dauer angelegte von im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete qualifizierte Erste Hilfe zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen von Notfallpatienten am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
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