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Amtliche Abkürzung:VOHvO
Fassung vom:12.02.2018
Gültig ab:02.03.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2126-1
Verordnung des Innenministeriums über die Mitwirkung
von Helfer-vor-Ort-Systemen in Ergänzung zur Notfallrettung
(Ersthelferverordnung - VOHvO)
Vom 12. Februar 2018

§ 1
Helfer vor Ort

(1) Ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort können als Organisierte Erste Hilfe ergänzend zur Notfallrettung des Rettungsdienstes mitwirken.

(2) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßige und auf Dauer angelegte von im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete qualifizierte Erste Hilfe zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen von Notfallpatienten am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.

 


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