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Amtliche Abkürzung:EuRAG
Fassung vom:06.12.2011 Fassungen
Gültig ab:01.04.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-19
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
 
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 26.10.2003 I 2074 mWv 1.11.2003 u. d. Art. 9 Nr. 2 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012

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