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Amtliche Abkürzung:EuRAG
Fassung vom:06.12.2011 Fassungen
Gültig ab:01.04.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-19
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
 
§ 3 Antrag
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
(3) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 3 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 26.3.2007 I 358 mWv 1.6.2007
§ 3 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 26.10.2003 I 2074 mWv 1.11.2003
§ 3 Abs. 2: IdF d. Art. 9 Nr. 3 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 3 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009

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