Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:EuRAG
Fassung vom:07.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-19
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
 
§ 4 Verfahren
(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 u. d. Art. 12 Nr. 1 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022
§ 4 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 26.3.2007 I 358 mWv 1.6.2007 u. d. Art. 4 Nr. 1 G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021
§ 4 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 26.3.2007 I 358 mWv 1.6.2007

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 4 EuRAG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 4 EuRAG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR018210000BJNE000805125&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=EuRAG+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm