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Amtliche Abkürzung:EuRAG
Fassung vom:12.05.2017 Fassungen
Gültig ab:18.05.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-19
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
 
§ 5 Berufsbezeichnung
(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen.
(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
(3) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 5 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 21.12.2015 I 2517 mWv 1.1.2016; idF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 5 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017

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