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Zum 29.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957; | | zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2019 I 834 |
Fußnoten
(+++ Textnachweis ab: 19.8.1988 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 1/2013 (CELEX Nr: 32013L0001) +++)
Dieses Gesetz ändert die nachfolgend aufgeführten Normen Vorschrift | Änderung | geänderte Norm | Gültigkeit |
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ab | bis | i.d.F. |
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§ 87 S 2 | Aufhebung | EuWO | 19.8.1988 | | | § 87 S 2 | Aufhebung | EuWOÄndV 1 | 19.8.1988 | | |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Europawahlordnung | 27.07.1988 | Inhaltsübersicht | 16.05.2018 | Erster Abschnitt Wahlorgane | 02.05.1994 | § 1 Bundeswahlleiter | 16.05.2018 | § 2 Landeswahlleiter | 12.12.2003 | § 3 Kreis- und Stadtwahlleiter | 03.12.2008 | § 4 Bildung der Wahlausschüsse | 16.12.2013 | § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse | 16.12.2013 | § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 16.12.2013 | § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | 16.12.2013 | § 8 Beweglicher Wahlvorstand | 02.05.1994 | § 9 Ehrenämter | 12.12.2003 | § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | 16.05.2018 | § 11 Geldbußen | 03.12.2008 | Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl | 02.05.1994 | Erster Unterabschnitt Wahlbezirke | 02.05.1994 | § 12 Allgemeine Wahlbezirke | 03.12.2008 | § 13 Sonderwahlbezirke | 02.05.1994 | Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis | 02.05.1994 | § 14 Führung des Wählerverzeichnisses | 12.12.2003 | § 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | 16.05.2018 | § 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen
in das Wählerverzeichnis | 12.12.2003 | § 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag | 16.05.2018 | § 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis | 16.05.2018 | § 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen | 16.05.2018 | § 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 16.05.2018 | § 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern | 16.12.2013 | § 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis | 12.12.2003 | § 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 16.12.2013 | § 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 12.12.2003 | § 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses | 02.05.1994 | Dritter Unterabschnitt Wahlscheine | 02.05.1994 | § 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 03.12.2008 | § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | 02.05.1994 | § 26 Wahlscheinanträge | 16.05.2018 | § 27 Erteilung von Wahlscheinen | 16.12.2013 | § 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 03.12.2008 | § 29 Vermerk im Wählerverzeichnis | 02.05.1994 | § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
und Beschwerde | 02.05.1994 | Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge,
Stimmzettel | 02.05.1994 | § 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 16.12.2013 | § 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 16.05.2018 | § 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge | 16.12.2013 | § 34 Zulassung der Wahlvorschläge | 16.12.2013 | § 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses | 16.12.2013 | § 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | 03.12.2008 | § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 20.11.2014 | § 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | 16.05.2018 | Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit | 02.05.1994 | § 39 Wahlräume | 16.05.2018 | § 40 Wahlzeit | 12.12.2003 | § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | 18.06.2019 | Dritter Abschnitt Wahlhandlung | 02.05.1994 | Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen | 02.05.1994 | § 42 Ausstattung des Wahlvorstandes | 16.12.2013 | § 43 Wahlkabinen | 16.12.2013 | § 44 Wahlurnen | 02.05.1994 | § 45 Wahltisch | 02.05.1994 | § 46 Eröffnung der Wahlhandlung | 03.12.2008 | § 47 Öffentlichkeit | 02.05.1994 | § 48 Ordnung im Wahlraum | 02.05.1994 | § 49 Stimmabgabe | 16.05.2018 | § 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | 18.06.2019 | § 51 (weggefallen) | 03.12.2008 | § 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | 02.05.1994 | § 53 Schluß der Wahlhandlung | 02.05.1994 | Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen | 02.05.1994 | § 54 Wahl in Sonderwahlbezirken | 12.12.2003 | § 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren
Alten- oder Pflegeheimen | 12.12.2003 | § 56 Stimmabgabe in Klöstern | 02.05.1994 | § 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten | 02.05.1994 | § 58 | 02.05.1994 | § 59 Briefwahl | 16.05.2018 | Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der
Wahlergebnisse | 02.05.1994 | § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk | 02.05.1994 | § 61 Zählung der Wähler | 12.12.2003 | § 62 Zählung der Stimmen | 12.12.2003 | § 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 02.05.1994 | § 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 16.12.2013 | § 65 Wahlniederschrift | 12.12.2003 | § 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 12.12.2003 | § 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 12.12.2003 | § 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 03.12.2008 | § 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt | 03.12.2008 | § 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Land | 02.05.1994 | § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet | 16.12.2013 | § 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | 16.12.2013 | § 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 03.12.2008 | § 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter | 03.12.2008 | Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl,
Berufung von Listennachfolgern | 02.05.1994 | § 75 Nachwahl | 02.05.1994 | § 76 Wiederholungswahl | 12.12.2003 | § 77 Berufung von Listennachfolgern | 16.12.2013 | Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | 02.05.1994 | § 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | 16.05.2018 | § 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten | 16.12.2013 | § 79 Öffentliche Bekanntmachungen | 16.05.2018 | § 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt | 16.05.2018 | § 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 16.05.2018 | § 82 Sicherung der Wahlunterlagen | 02.05.1994 | § 83 Vernichtung von Wahlunterlagen | 16.12.2013 | § 84 | 20.04.1999 | § 85 Stadtstaatklausel | 02.05.1994 | § 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit | 16.05.2018 | § 87 Übergangsregelung | 20.11.2014 | § 88 | 02.05.1994 | Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) | 18.06.2019 | Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) | 18.06.2019 | Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger | 18.06.2019 | Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) | 16.05.2018 | Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) | 12.12.2003 | Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung1) | 16.05.2018 | Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) | 16.05.2018 | Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) | 18.06.2019 | Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) | 16.05.2018 | Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland | 16.05.2018 | Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1) | 12.12.2003 | Anlage 8 (zu § 25) | 18.06.2019 | Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) | 03.12.2008 | Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) | 16.05.2018 | Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) | 18.06.2019 | Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) | 16.12.2013 | Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) | 16.12.2013 | Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) | 16.05.2018 | Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) | 16.12.2013 | Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) | 16.05.2018 | Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) | 16.05.2018 | Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) | 16.05.2018 | Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) | 16.05.2018 | Anlage 16C (weggefallen) | 16.12.2013 | Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | 12.12.2003 | Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | 12.12.2003 | Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | 16.12.2013 | Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) | 16.12.2013 | Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) | 16.12.2013 | Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) | 16.12.2013 | Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) | 18.06.2019 | Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4) | 12.12.2003 | Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) | 16.05.2018 | Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und
§ 71 Abs. 1)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
zum Europäischen Parlament | 12.12.2003 | Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) | 16.05.2018 | Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) | 12.12.2003 | Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4) | 16.12.2013 | Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4) | 16.12.2013 | Anlage 31 | 20.04.1999 |
InhaltsübersichtErster Abschnitt | | Wahlorgane (§§ 1 bis 11) | § 1 | Bundeswahlleiter | § 2 | Landeswahlleiter | § 3 | Kreis- und Stadtwahlleiter | § 4 | Bildung der Wahlausschüsse | § 5 | Tätigkeit der Wahlausschüsse | § 6 | Wahlvorsteher und Wahlvorstand | § 7 | Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | § 8 | Beweglicher Wahlvorstand | § 9 | Ehrenämter | § 10 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | § 11 | Geldbußen | Zweiter Abschnitt | | Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 41) | | | Erster Unterabschnitt | | | | Wahlbezirke | § 12 | Allgemeine Wahlbezirke | § 13 | Sonderwahlbezirke | | | Zweiter Unterabschnitt | | | | Wählerverzeichnis | § 14 | Führung des Wählerverzeichnisses | § 15 | Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | § 16 | Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | § 17 | Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag | § 17a | Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis | § 17b | Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen | § 18 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten | § 19 | Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern | § 20 | Einsicht in das Wählerverzeichnis | § 21 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | § 22 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses | § 23 | Abschluß des Wählerverzeichnisses | | | Dritter Unterabschnitt | | | | Wahlscheine | § 24 | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | § 25 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | § 26 | Wahlscheinanträge | § 27 | Erteilung von Wahlscheinen | § 28 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | § 29 | Vermerk im Wählerverzeichnis | § 30 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | | | Vierter Unterabschnitt | | | | Wahlvorschläge, Stimmzettel | § 31 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | § 32 | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | § 33 | Vorprüfung der Wahlvorschläge | § 34 | Zulassung der Wahlvorschläge | § 35 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses | § 36 | Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | § 37 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | § 38 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | | | Fünfter Unterabschnitt | | | | Wahlräume, Wahlzeit | § 39 | Wahlräume | § 40 | Wahlzeit | § 41 | Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | Dritter Abschnitt | | Wahlhandlung (§§ 42 bis 59) | | | Erster Unterabschnitt | | | | Allgemeine Bestimmungen | § 42 | Ausstattung des Wahlvorstandes | § 43 | Wahlkabinen | § 44 | Wahlurnen | § 45 | Wahltisch | § 46 | Eröffnung der Wahlhandlung | § 47 | Öffentlichkeit | § 48 | Ordnung im Wahlraum | § 49 | Stimmabgabe | § 50 | Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | § 51 | (weggefallen) | § 52 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | § 53 | Schluß der Wahlhandlung | | | Zweiter Unterabschnitt | | | | Besondere Regelungen | § 54 | Wahl in Sonderwahlbezirken | § 55 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen | § 56 | Stimmabgabe in Klöstern | § 57 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | § 58 | (weggefallen) | § 59 | Briefwahl | Vierter Abschnitt | | Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74) | § 60 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | § 61 | Zählung der Wähler | § 62 | Zählung der Stimmen | § 63 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses | § 64 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | § 65 | Wahlniederschrift | § 66 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | § 67 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | § 68 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | § 69 | Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt | § 70 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | § 71 | Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet | § 72 | Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | § 73 | Benachrichtigung der gewählten Bewerber | § 74 | Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter | Fünfter Abschnitt | | Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77) | § 75 | Nachwahl | § 76 | Wiederholungswahl | § 77 | Berufung von Listennachfolgern | Sechster Abschnitt | | Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 88) | § 78 | Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | § 78a | Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten | § 79 | Öffentliche Bekanntmachungen | § 80 | Zustellungen, Versicherungen an Eides statt | § 81 | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | § 82 | Sicherung der Wahlunterlagen | § 83 | Vernichtung von Wahlunterlagen | § 84 | (weggefallen) | § 85 | Stadtstaatklausel | § 86 | Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit | § 87 | Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament | § 88 | (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | Anhang *) | Anlage 1 | (zu § 17 Absatz 6) | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren – Erst- und Zweitausfertigung – und Merkblatt zum Antrag | Anlage 2 | (zu § 17 Absatz 5) | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben – Erst- und Zweitausfertigung – und Merkblatt zum Antrag | Anlage 2A | (zu § 17a Absatz 2) | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag | Anlage 2B | (zu § 17a Abs. 5) | Einheitliches Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten | Anlage 2C | (zu § 17b Abs. 2) | Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | Anlage 3 | (zu § 18 Abs. 1) | Wahlbenachrichtigung | Anlage 4 | (zu § 18 Abs. 2) | Wahlscheinantrag | Anlage 5 | (zu § 19 Abs. 1) | Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | Anlage 6 | (zu § 19 Abs. 2) | Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament | Anlage 6A | (zu § 19 Abs. 3) | Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland | Anlage 7 | (zu § 23 Abs. 1) | Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde | Anlage 8 | (zu § 25) | Wahlschein | Anlage 9 | (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) | Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder- und Rückseite – | Anlage 10 | (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) | Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - | Anlage 11 | (zu § 27 Abs. 3) | Merkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | Anlage 12 | (zu § 32 Abs. 1) | Liste für ein Land | Anlage 13 | (zu § 32 Abs. 1) | Gemeinsame Liste für alle Länder | Anlage 14 | (zu § 32 Abs. 3) | Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts | Anlage 14A | (zu § 32 Abs. 3) | Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) | Anlage 15 | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) | Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags | Anlage 16 | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) | Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche | Anlage 16A | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) | Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger | Anlage 16B | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) | Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Erst- und Zweitausfertigung - | Anlage 16C (weggefallen) | Anlage 17 | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein Land | Anlage 18 | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder | Anlage 19 | (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber | Anlage 20 | (zu § 34 Abs. 6 und 8) | Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/ Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | Anlage 21 | (zu § 36 Abs. 1) | Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | Anlage 22 | (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) | Stimmzettel | Anlage 23 | (zu § 41 Abs. 1) | Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | Anlage 24 | (zu § 64 Abs. 7, § 68 Abs. 4) | Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl | Anlage 25 | (zu § 65 Abs. 1) | Wahlniederschrift (Urnenwahl) | Anlage 26 | (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) | Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl | Anlage 27 | (zu § 68 Abs. 5) | Wahlniederschrift (Briefwahl) | Anlage 28 | (zu § 69 Abs. 4) | Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/ Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt | Anlage 29 | (zu § 70 Abs. 4) | Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | Anlage 30 | (zu § 71 Abs. 4) | Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet | Anlage 31 | (zu § 84 Nr. 3) | (weggefallen) |
Fußnoten
Inhaltsübersicht: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.3.1999 I 293 mWv 9.3.1999, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. f V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 1.4.2003, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e u. g V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, d. Art. 2 Nr. 1 V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018; im Übrigen entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben
Erster Abschnitt Wahlorgane§ 1 Bundeswahlleiter(1) 1Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. (2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland. Fußnoten
§ 1 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 16 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 1 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 2 Landeswahlleiter1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. Fußnoten
§ 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter(1) 1Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. 3Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. (2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. Fußnoten
§ 3 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 3 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse(1) 1Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. 2Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. (2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden. (3) 1Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. 3Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend. (4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Fußnoten
§ 4 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 4 Abs. 4: Früher Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. (2) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. 3Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen. (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin. (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Fußnoten
§ 5 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen. (2) 1Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. 2Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes. (3) 1Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) 1Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. 2Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen. (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. 2Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. (7) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. 2Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) 1Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. 2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. 3Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Fußnoten
§ 6 Abs. 9 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 3 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 6 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 6 Abs. 8 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 6 Abs. 9 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 7 Briefwahlvorsteher und BriefwahlvorstandFür die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben: - 1.
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. - 2.
Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle. - 3.
Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen. - 4.
Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen. - 5.
Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt. 2Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr. - 6.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Absatz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei Beisitzer anwesend sind.
Fußnoten
§ 7 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 7 Nr. 2: Früherer Satz 1 aufgeh., früherer Satz 2 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 7 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 7 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. § 9 EhrenämterDie Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen - 1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist, - 3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, - 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
Fußnoten
§ 9 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 9 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. (2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. Fußnoten
§ 10 Abs. 1: IdF d. Art. 4 G v. 26.5.2005 I 1418 mWv 1.9.2005
§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 10 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 11 GeldbußenGeldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes. Fußnoten
§ 11: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der WahlErster Unterabschnitt Wahlbezirke§ 12 Allgemeine Wahlbezirke(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. 2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. 3Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) 1Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. 2Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind. (4) 1Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. 2Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt. Fußnoten
§ 12 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 51 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005
§ 12 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 13 Sonderwahlbezirke(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend. Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses(1) 1Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an. Fußnoten
§ 14 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind - 1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, - 2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), - 3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes), - 4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte - 1.
nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes, - a)
(weggefallen) - b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, - c)
die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - d)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
- 2.
nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. 2Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. 3Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten. (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend. (5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend. (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes. (7) 1Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. 2Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen. 3Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. 4Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist. (8) 1Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht. (10) (weggefallen) Fußnoten
§ 15 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 15 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 15 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 15 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 15 Abs. 4 u. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 15 Abs. 6: IdF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 15 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 15 Abs. 7 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 15 Abs. 7 Satz 3 (früher Satz 2): IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008; jetzt Satz 3 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. aa u. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 15 Abs. 7 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 15 Abs. 9: IdF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen
in das Wählerverzeichnis(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des - 1.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, - 2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde, - 3.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde, - 4.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des - 1.
(weggefallen) - 2.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt, - 3.
(weggefallen) - 4.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. 2Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. 3Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. 4Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig, - 5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des - 1.
§ 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes, - 2.
§ 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat, - 3.
§ 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
Fußnoten
§ 16 Abs. 2 Nr. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 16 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten (4) (weggefallen) (5) 1In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. 3Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 zu unterrichten. 5Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. (5a) 1Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. 2Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. 3Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren. (5b) 1Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. 2Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. 3Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet. (6) 1Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. 2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 17 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 17 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Abs. 5 Satz 6: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17 Abs. 5a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. d V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Abs. 5a Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17 Abs. 5a Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. d V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Abs. 5b Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. e DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Abs. 5b Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. e DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17 Abs. 5b Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. d V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 17 Abs. 6 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden. (2) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist - 1.
die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, - 2.
in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde, - 3.
für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde, - 4.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, - 5.
im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.
(4) 1Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. 2Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung - 1.
über seine Staatsangehörigkeit, - 2.
über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland, - 3.
über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, - 4.
dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird, - 5.
dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und - 6.
dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. 3Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. 4Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. 5Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten. (5) 1Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. 2Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. 3Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische Datei in einem den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen über den Unionsbürger oder, sofern dies nicht möglich ist, das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter übermittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle eine elektronische Datei in dem von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den Informationen der Gemeindebehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der Gemeindebehörde nach Anlage 2B. 4Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären; Anfragen an den Herkunfts-Mitgliedstaat sind über den Bundeswahlleiter zu stellen. 5Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. 6§ 15 Abs. 8 gilt entsprechend. (5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. (6) 1Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. 2Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. 3Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. 4§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend. (7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend. (8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend. (9) § 15 Absatz 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 17a Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 17a Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 17a Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17a Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 17a Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 17a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17a Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17a Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 17a Abs. 5 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 3.3.1999 I 293 mWv 9.3.1999 u. d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17a Abs. 5 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17a Abs. 5 Satz 5 u. 6: Früherer Satz 5 aufgeh., früherer Satz 6 u. 7 jetzt Satz 5 u. 6 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 3.3.1999 I 293 mWv 9.3.1999
§ 17a Abs. 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000; idF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 17a Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17a Abs. 6 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17a Abs. 7 u. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 17a Abs. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen(1) 1Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vorliegen und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 2Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 zu stellen. 3§ 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend. (2) 1Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. 2Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor. 3Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen. 4Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. 5Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. 6§ 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend. Fußnoten
§ 17b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 17b Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17b Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 17b Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 1 Nr. 6 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 17b Abs. 2 Satz 5: IdF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) 1Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. 2Die Mitteilung soll enthalten - 1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, - 2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist, - 3.
die Angabe der Wahlzeit, - 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, - 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten, - 5a.
die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, - 6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, - 7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, - 8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, - a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen will, - b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und - c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 3).
3Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken. (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. (4) 1Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. 3Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt. Fußnoten
§ 18 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. cc V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8: Früher Nr. 7 gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. dd V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 18 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 18 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt, - 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist, - 2.
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21), - 3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, - 4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24ff.), - 5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).
(2) 1Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt, - 1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können, - 2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss. 2Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. 3Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen. (3) 1Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt, - 1.
unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können, - 2.
ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können. 2Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. Fußnoten
§ 19 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 19 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 19 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 19 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. cc V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 19 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 19 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis(1) 1Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden. (2) (weggefallen) (3) 1Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Fußnoten
§ 20 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 20 Abs. 1 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 20 Abs. 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 20 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. d V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. (2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) 1Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. 3In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. 4In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle. (5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 3Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. 4Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 5Absatz 3 gilt entsprechend. 6Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. 7Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 8Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 21 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 16 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 21 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 21 Abs. 4 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 21 Abs. 5 Satz 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt. (2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. (3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen. (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. Fußnoten
§ 22 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 22 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 22 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 17 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen. Dritter Unterabschnitt Wahlscheine§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, - 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat, - 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, - 3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Fußnoten
§ 24 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 7 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 25 Zuständige Behörde, Form des WahlscheinesDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. § 26 Wahlscheinanträge(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. Fußnoten
§ 26 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 19 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 26 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 26 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 26 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 26 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 14 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden. (2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) 1Dem Wahlschein sind beizufügen - 1.
ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22, - 2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9, - 3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und - 4.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Absatz 1. (4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. 4Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. (5) 1Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. (6) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. (7) 1Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. 2§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. 4In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (9) 1Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. 2Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden. (10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend. Fußnoten
§ 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 27 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 3.3.1999 I 293 mWv 9.3.1999
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa aaa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa bbb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 27 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 27 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 27 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 27 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 27 Abs. 4 Satz 3 u. 4: Früher Satz 2 u. 3 gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 27 Abs. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 27 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. d V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 27 Abs. 8 Satz 4: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. e V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen(1) 1Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen - 1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13), - 2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese. (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, - 1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, - 2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen. Fußnoten
§ 28 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 10 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 29 Vermerk im WählerverzeichnisHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
und Beschwerde1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge,
Stimmzettel§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) 1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. 2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes). (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes). Fußnoten
§ 31 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 16 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 31 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 31 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) 1Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. 2Sie müssen enthalten: - 1.
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen; - 2.
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen; - 3.
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung). 3Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) 1Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. 4Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. 5Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen. (3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: - 1.
Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 2Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. 3Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. - 2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. 2Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 4Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen. - 3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. 2Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. 3Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. - 4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. - 5.
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen - 1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend, - 2.
für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind, - 2a.
für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A, - 2b.
für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B, - 3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden, - 4.
die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, - 5.
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
(5) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. 2Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. (6) 1Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. 2Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Fußnoten
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. cc V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. dd V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. b DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 32 Abs. 2 Satz 5: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. b DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 32 Abs. 3 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 u. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 31 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 4 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. d DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 32 Abs. 4 Nr. 2a: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. d DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. c DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 4 Nr. 2b: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. d DBuchst. cc V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 1.4.2003 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 32 Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. d DBuchst. dd V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 32 Abs. 4 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. c DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 32 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 16 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge(1) 1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie der Listen für das betreffende Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder. 2Der Bundeswahlleiter prüft, ob in einem Wahlvorschlag ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. 3Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. (1a) 1Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle. 2Gehen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informationen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unionsbürger bis zu einer gegenteiligen Information des Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu behandeln. (2) Der Bundeswahlleiter prüft, ob ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist. (3) 1Wird der Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Bundeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. 2Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) (weggefallen) Fußnoten
§ 33 Abs. 1: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. dd V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. cc V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. d V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 33 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. e V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Bundeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. (2) Der Bundeswahlleiter legt dem Bundeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) 1Der Bundeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) 1Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen in einem Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. (5) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist hin. (6) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. 2In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. 3Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bundeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. (7) Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. (8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 5 erforderlichen Hinweisen. (9) (weggefallen) Fußnoten
§ 34 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. d DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. d DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. e V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. f V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. g V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. h V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 34 Abs. 9: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. i V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 2Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 3Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. (2) 1Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Fußnoten
§ 35 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 35 Abs. 1: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. b DBuchst. cc V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 35 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 35 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 35 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 3 V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008
§ 35 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 35 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. d V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen(1) 1Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. 2Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) 1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. 3Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. 4§ 13 des Europawahlgesetzes gilt entsprechend. (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit. Fußnoten
§ 36 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 36 Abs. 2 Satz 4: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge(1) 1Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. 3Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. (2) 1Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. 2Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit. Fußnoten
§ 37 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 37 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 23 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 37 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 37 Abs. 1 Satz 3 u. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 37 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 21 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. 4Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. 6Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. 7Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. 8Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. 9Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. (2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. (3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein. (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. (5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. (6) 1Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 2Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl. Fußnoten
§ 38 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. a V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 38 Abs. 1: Früherer Satz 8 aufgeh. durch Art. 5 Nr. 1 G v. 21.5.1999 I 1023 mWv 1.6.1999
§ 38 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. a DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 38 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a DBuchst. aa u. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. idF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 38 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 38 Abs. 1 Satz 5 bis 9: Früherer Satz 3 bis 7 wurde Satz 4 bis 8 gem. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, jetzt Satz 5 bis 9 gem. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 38 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 38 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 38 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 38 Abs. 5 (früher Satz 1): Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013; früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 38 Abs. 6 Satz 1: Früherer Abs. 5 Satz 1 wurde Abs. 5 Satz 2 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, jetzt Abs. 6 Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 22 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 38 Abs. 6 Satz 2: Früherer Abs. 5 Satz 2 wurde Abs. 5 Satz 3 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008, jetzt Abs. 6 Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 22 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit§ 39 Wahlräume(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. (2) 1In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. 2Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt. Fußnoten
§ 39 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 1 Nr. 25 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 10 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 39 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.1.2003
§ 40 Wahlzeit(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Fußnoten
§ 40 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 12.12.2003 I 2551 iVm Bek. v. 23.4.2004 I 622 mWv 1.4.2004
§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde(1) 1Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin, - 1.
daß der Wähler eine Stimme hat, - 2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, - 3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist, - 4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann, - 5.
daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist, - 5a.
dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, - 6.
daß nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
(2) 1Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen. Fußnoten
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. c G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Dritter Abschnitt WahlhandlungErster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 42 Ausstattung des WahlvorstandesDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung - 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis, - 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, - 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, - 4.
Vordruck der Wahlniederschrift, - 5.
Vordruck der Schnellmeldung, - 6.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, - 7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23, - 8.
Verschlußmaterial für die Wahlurne, - 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
Fußnoten
§ 42 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 42 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 42 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 43 Wahlkabinen(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann. (2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen. Fußnoten
§ 43 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 43 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 27 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a u. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 43 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 43 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 43 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 44 Wahlurnen(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. (2) 1Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. 2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4Sie muß verschließbar sein. (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden. § 45 Wahltisch1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. § 46 Eröffnung der Wahlhandlung(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. 2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. (2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2. (3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Fußnoten
§ 46 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 12 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 46 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 12 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 47 ÖffentlichkeitWährend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. § 48 Ordnung im Wahlraum1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. § 49 Stimmabgabe(1) 1Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) 1Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (3) 1Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. 2Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen. (4) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) (weggefallen) (6) 1Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der - 1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, - 1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, - 2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, - 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, - 4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, - 5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, - 5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder - 6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. 2Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (7) 1Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. Fußnoten
§ 49 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 49 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 49 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 49 Abs. 2 Satz 3 (früher Satz 2): IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013; jetzt Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 49 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. a V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 49 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 49 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 49 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. d V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 49 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 49 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 49 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. e DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003, d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 49 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. e DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.200 u. d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. cc V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 49 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. dd V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 49 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. e DBuchst. cc V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 49 Abs. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. f V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. (3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. (4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Fußnoten
§ 50 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 12 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 50 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 29 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. a G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
§ 50 Abs. 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. b G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
§ 50 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh., früherer Abs. 2 jetzt Abs. 3 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. c u. d G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
§ 50 Abs. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.1.2003
§ 51 (weggefallen)Fußnoten
§ 51: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 14 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. 2Dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. § 53 Schluß der Wahlhandlung1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. 4Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat. (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen. (3) 1Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. 2Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. 3Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her. (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. (6) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. 3Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. 4Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 5Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. 8Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Fußnoten
§ 54 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 30 Buchst. a DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 54 Abs. 6 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 30 Buchst. a DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 54 Abs. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 30 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren
Alten- oder Pflegeheimen(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen. (2) 1Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeindebehörde richtet ihn her. 4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) 1Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. 2Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 3Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. 4Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 5Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. 6Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) 1§ 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. 2Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Fußnoten
§ 55 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 31 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 56 Stimmabgabe in KlösternDie Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln. § 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen. (2) 1Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. 3Die Gemeindebehörde richtet ihn her. 4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. (3) 1§ 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. 2Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 59 Briefwahl(1) 1Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. 2Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. 3Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) 1Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. 2Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. (3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. 2Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend. 3Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. 3§ 49 Abs. 8 gilt entsprechend. (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin. Fußnoten
§ 59 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 25 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 59 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 59 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. c DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 59 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 12 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 59 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. c DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 59 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. d V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der
Wahlergebnisse§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk1Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. 2Er stellt fest - 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, - 4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 61 Zählung der Wähler1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Fußnoten
§ 61 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 32 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 61 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 32 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Zählung der Stimmen(1) 1Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: - 1.
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, - 2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln. 2Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (2) 1Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. 2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. 3Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) 1Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. 2Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. (4) 1Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (5) 1Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. 2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. 3Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (6) 1Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. 2Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. 4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln - 1.
die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist, - 2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel, - 3.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht. Fußnoten
§ 62 Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. a DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. a DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. d V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Abs. 7 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. e DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 62 Abs. 7 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 33 Buchst. e DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses1Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. § 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. 2Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. (2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. 2Sie enthält die Zahlen - 1.
der Wahlberechtigten, - 2.
der Wähler, - 3.
der gültigen und ungültigen Stimmen, - 4.
der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) 1Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. 2Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. 3Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. 4Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und laufend weiter. (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 71 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet. (6) 1Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. 2Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist. (7) 1Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet. 2Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. 4Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt. Fußnoten
§ 64 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 34 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 64 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 26 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 64 Abs. 6 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 12.12.2003 I 2551 iVm Bek. v. 23.4.2004 I 622 mWv 1.4.2004
§ 64 Abs. 7 Satz 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 34 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 65 Wahlniederschrift(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. 5Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 6Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat. (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben. (3) 1Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 2Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei. (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Fußnoten
§ 65 Abs. 1 Satz 6: IdF d. Art. 1 Nr. 35 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich - 1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln, - 2.
(weggefallen) - 3.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) 1Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83). 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. (4) 1Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Fußnoten
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 66 Abs. 3: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) 1Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) (weggefallen) (3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83). 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. (4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. (5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten. Fußnoten
§ 67 Abs. 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 67 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 37 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) 1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. (2) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. 3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. 5Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes). (3) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. 2Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind. (4) 1Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. 2Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. 3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet. (5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. 2Dieser sind beizufügen - 1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat, - 2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, - 3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) 1Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. 2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. 3Die zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. 4§ 65 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) 1Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83). 2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. 3Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. 4§ 65 Abs. 4 gilt entsprechend. (8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend. (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 übernommen. (10) 1Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. 2Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. 3Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 4Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. 5Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. 6Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen. Fußnoten
§ 68 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 68 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 68 Abs. 2 Satz 2 u. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 68 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 68 Abs. 3 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 68 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. d V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 68 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. e V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 68 Abs. 10: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 68 Abs. 10 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 12.12.2003 I 2551 iVm Bek. v. 23.4.2004 I 622 mWv 1.4.2004
§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt(1) 1Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. 3Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf. (2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. 2Er stellt fest - 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, - 4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen. 3Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 4Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Fußnoten
§ 69 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 17 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 69 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 39 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Land(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. (2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. 2Er stellt fest - 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, - 4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen. 3Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen. (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. 2§ 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1). § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet(1) 1Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. 2Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse - 1.
die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26, - 2.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie - 3.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen. 3Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. 4Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen. (2) 1Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. 2Er stellt für das Wahlgebiet fest - 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, - 4.
die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen, - 5.
welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes - a)
an der Verteilung der Sitze teilnehmen, - b)
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen, - 7.
die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung). 3Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen. (3) 1Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. 3Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. (4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. 2§ 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind. Fußnoten
§ 71 Abs. 1 Satz 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. cc V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 71 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 71 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 71 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 40 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen - 1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber, - 2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt. (2) 1Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. 2Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter. Fußnoten
§ 72 Abs. 1: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 72 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 72 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 72 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. a DBuchst. cc V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber(1) 1Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. 2Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. (2) 1Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. 2Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind. Fußnoten
§ 73: IdF d. Art. 2 Nr. 19 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter(1) 1Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. 2Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes). (2) 1Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. 2Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden. Fußnoten
§ 74 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 41 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 74 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl,
Berufung von Listennachfolgern§ 75 Nachwahl(1) 1Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. 2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter. (2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. (3) 1Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. (4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. § 76 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. (2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden. (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. (4) 1Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird. (5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt. (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen. Fußnoten
§ 76 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 42 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 77 Berufung von Listennachfolgern(1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. 2Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. 3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend. (2) 1Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. 2Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt. (3) 1Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 2Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge. (4) 1Ein nicht gewählter Bewerber oder Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. 2Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Fußnoten
§ 77 Abs. 1: Eingef. durch Art 2 Nr. 4 Buchst. a V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008
§ 77 Abs. 1 Satz 1 u. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 77 Abs. 2: Früher Abs. 1 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008
§ 77 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 77 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 u. d. Art. 2 Nr. 22 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 77 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008
§ 77 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 77 Abs. 3 Satz 2 (früher Satz 3): Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 29 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 (dadurch ist die zukünftige Änderung durch Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 gegenstandslos)
§ 77 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann. (2) 1Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. 2Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt. (3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19. Fußnoten
§ 78: IdF d. Art. 1 Nr. 13 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten(1) 1Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. 2Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist. 3Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt. (2) 1Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen. 2Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen. Fußnoten
§ 78a: IdF d. Art. 1 Nr. 30 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise. (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (3) 1Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen. Fußnoten
§ 79 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 20 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 16 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 79 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 31 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig. Fußnoten
§ 80 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft - 1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft, - 2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9), - 3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und - 4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),
soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt. (2) Der Landeswahlleiter beschafft - 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12), - 4.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14), - 4a.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A), - 5.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15), - 6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), - 6a.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A), - 6b.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B), - 7.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17), - 8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und - 9.
die Stimmzettel (Anlage 22).
(2a) 1Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. 2Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen. (3) Der Bundeswahlleiter beschafft - 1.
(weggefallen) - 2.
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2), - 2a.
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A), - 2b.
die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B), - 2c.
die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C), - 3.
die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13), - 4.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14), - 4a.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A), - 5.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15), - 6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), - 6a.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A), - 6b.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B), - 6c.
(weggefallen) - 7.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18), - 8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und - 9.
die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt. (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen. Fußnoten
§ 81 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008
§ 81 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 45 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 81 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 1 Nr. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. cc V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 2 Nr. 1: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 21 Buchst. b DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 2 Nr. 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 45 Buchst. b DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 81 Abs. 2 Nr. 6b: IdF d. Art. 1 Nr. 45 Buchst. b DBuchst. bb V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 1.4.2003 u. d. Art. 2 Nr. 21 Buchst. b DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 45 Buchst. c V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 81 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 21 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 3 Nr. 2a: IdF d. Art. 2 Nr. 21 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 3 Nr. 2b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 V v. 3.3.1999 I 293 mWv 9.3.1999
§ 81 Abs. 3 Nr. 2c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 81 Abs. 3 Nr. 6b: IdF d. Art. 1 Nr. 45 Buchst. d DBuchst. aa V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 1.4.2003 u. d. Art. 2 Nr. 21 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 81 Abs. 3 Nr. 6c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 32 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 81 Abs. 5: Eingef. durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. b V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008; idF d. Art. 1 Nr. 15 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. § 83 Vernichtung von Wahlunterlagen(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. 2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Fußnoten
§ 83 Abs. 1: Früherer Satz 1 aufgeh., früherer Satz 2 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 33 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 83 Abs. 2: Früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 33 Buchst. b u. c V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 83 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 33 Buchst. d V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 84Fußnoten
§ 84: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 1 V v. 20.4.1999 I 749 mWv 24.4.1999
§ 85 StadtstaatklauselIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind. § 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit1Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu übersenden. Fußnoten
§ 86 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 34 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 86 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 87 Übergangsregelung(1) 1Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. 2Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. 3Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. 4Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist. (2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen. Fußnoten
§ 87: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 3.3.1999 I 293 mWv 9.3.1999
§ 87 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000; idF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 87 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 87 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000; idF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 87 Abs. 1 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 V v. 28.8.2000 I 1338 mWv 1.9.2000
§ 87 Abs. 2 (früher Abs. 2 Satz 1): IdF d. Art. 1 Nr. 48 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003 u. d. Art. 1 Nr. 35 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013; früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 35 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
§ 88(Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6)(Fundstelle: BGBl. I 2018, 575 - 579) ① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren – Erstausfertigung – | | | | ② | An die Gemeindebehörde | | Bitte- –
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - –
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, - –
das Zutreffende ankreuzen ⌧
| | ........... .......... | | | | | |
| | | | Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
| | | Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, □ ist unverändert □ lautete damals: | | | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | | | | | | | | | | ③ | Meine derzeitige Wohnung | besteht seit (Meldedatum): | | | | (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | Tag | Monat | Jahr | | | | .......... | | | | | | | | | | | | .......... | | ④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | ⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
| nach (Ort, Staat)
| | ⑥ | Ich bin im Besitz eines □ Personalausweises □ Reisepasses | Ausweis-Nummer:
| ausgestellt am:
| | von (ausstellende Behörde)
| | | ⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | | ⑧ | □ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. | | | □ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | □ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | | ⑨ | □ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | | ⑩ | □ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2) oder | | ⑪ | □ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder | □ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | | ⑫ | □ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. | | | Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | | ⑬ | .......... Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) | | ⑭ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. .......... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | | | | |
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren – Zweitausfertigung – | | | | ② | An die Gemeindebehörde | | Bitte- –
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - –
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, - –
das Zutreffende ankreuzen ⌧
| | ........... .......... | | | | | |
| | | | Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
| | | Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, □ ist unverändert □ lautete damals: | | | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | | | | | | | | | | ③ | Meine derzeitige Wohnung | besteht seit (Meldedatum): | | | | (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | Tag | Monat | Jahr | | | | .......... | | | | | | | | | | | | .......... | | ④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | ⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
| nach (Ort, Staat)
| | ⑥ | Ich bin im Besitz eines □ Personalausweises □ Reisepasses | Ausweis-Nummer:
| ausgestellt am:
| | von (ausstellende Behörde)
| | | ⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | | ⑧ | □ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. | | | □ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | □ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | | ⑨ | □ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | | ⑩ | □ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2) oder | | ⑪ | □ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder | □ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | | ⑫ | □ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. | | | Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | | ⑬ | .......... Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) | | ⑭ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. .......... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | | | | |
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite der Erstausfertigung Muster für amtliche Vermerke 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | | □ ja | □ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Name der Gemeindebehörde)
| Begründung
| (Ort, Datum)
| Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | 2 | Antragseingang am (Datum) | | | | 21. Tag vor der Wahl | | | Antragseingang | | | = | | | □ verspätet | □ rechtzeitig | 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | □ nein | □ ja | 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | □ nein | □ ja | 5 | Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG | □ vorhanden | □ nicht vorhanden | | | 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | | 6.1 | Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) | □ nein | □ ja | 6.2 | oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | □ nein | □ ja | innerhalb der letzten 25 Jahre | □ nein | □ ja | nach Vollendung des 14. Lebensjahres | □ nein | □ ja | 6.3 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2) | □ nein | □ ja | 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach | § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG | □ nein | □ ja | § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | □ nein | □ ja | § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | □ nein | □ ja | 8 | Erledigung des Antrages | □ Eintragung in das Wählerverzeichnis
| Bezeichnung des Wahlbezirks
| □ Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter
am (Datum) | | □ Zurückweisung (s. Anlage)
|
Rückseite der Zweitausfertigung Datenerfassung für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 17 03 77 53029 Bonn | | | | Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. | | |
Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO Name und Anschrift der Gemeindebehörde: .......... Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. .......... Ort, Datum Im Auftrag .......... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland ① | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer | Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | | Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | | Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie - –
entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt. - –
oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, - –
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
| | Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: - –
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. - –
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. - –
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
| | Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | ② | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. | ③ | Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). | ④ | Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. | Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“ (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | | Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | ⑤ | Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. | ⑥ | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. | ⑦ | Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. | ⑧ | Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die - 1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder - 2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
| besitzen. | ⑨ | Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. | ⑩ | Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2) ) und Zypern. | ⑪ | Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2. | Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1) | | In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | | Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): - –
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; - –
sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; - –
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
| ⑫ | Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde. | ⑬ | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter ⑭. | ⑭ | Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. |
Fußnoten
Anlage 1 Erstausfertigung Vorderseite: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 1 Erstausfertigung Rückseite: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 1 Erstausfertigung Rückseite Nr. 5 Zeile 1 u. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 1 Zweitausfertigung Vorderseite: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 1 Zweitausfertigung Rückseite: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. c V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 1 Merkblatt Nr. 9: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. aa G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 1 Merkblatt Nr. 13 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. bb G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 1 Merkblatt: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. d V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2258 - 2563; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag – Erstausfertigung – | | | | ② | An die Gemeindebehörde | | Bitte- –
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - –
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand- nummern, - –
das Zutreffende ankreuzen ⌧
| | .......... .......... BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | | | | | |
| | | | Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
| | | Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, □ ist unverändert □ lautete damals: | | | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | | | | | | | | | | ③ | Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)
| | ④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | ⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
| nach (Ort, Staat)
| | ⑥ | Ich bin im Besitz eines □ Personalausweises □ Reisepasses | Ausweis-Nummer:
| ausgestellt am:
| | von (ausstellende Behörde)
| | | ⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | | ⑧ | □ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. | | | □ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | □ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | | ⑨ | □ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | | ⑩ | □ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2) oder | | ⑪ | □ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder | □ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | | ⑫ | □ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. | | | Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | | ⑬ | □ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. | | □ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Straße, Hausnummer) .......... (Postleitzahl, Ort, Staat) .......... | | ⑭ | .......... Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) | | ⑮ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. .......... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | | | | |
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite der Erstausfertigung Muster für amtliche Vermerke 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | | □ ja | □ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Gemeindebehörde)
| Begründung
| (Ort, Datum)
| Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | 2 | Antragseingang
| | | am (Datum) | 21. Tag vor der Wahl | | Antragseingang | | | = | | □ verspätet | □ rechtzeitig | 3 | Status als Deutscher nachgewiesen
| □ nein | □ ja | 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
| □ nein | □ ja | 5 | Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG | □ vorhanden | □ nicht vorhanden | | | | | 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | | 6.1 | Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) | □ nein | □ ja | 6.2 | oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland2) | □ nein | □ ja | innerhalb der letzten 25 Jahre | □ nein | □ ja | nach Vollendung des 14. Lebensjahres | □ nein | □ ja | 6.3 | oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | □ nein | □ ja | 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
| | | | | | | § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG
| □ nein | □ ja | § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG
| □ nein | □ ja | § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG
| □ nein | □ ja | 8 | Erledigung des Antrages | □ Eintragung in das Wählerverzeichnis
| Bezeichnung des Wahlbezirks
| □ Erteilung des Wahlscheines
| Wahlscheinnummer | □ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
| □ Absendung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen per Luftpost
am (Datum)
| □ Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter
am (Datum) | □ Zurückweisung (siehe Anlage)
|
- Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.
- Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag – Zweitausfertigung – | | | | ② | An die Gemeindebehörde | | Bitte- –
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - –
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand- nummern, - –
das Zutreffende ankreuzen ⌧
| | .......... .......... BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | | | | | |
| | | | Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
| | | Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, □ ist unverändert □ lautete damals: | | | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | | | | | | | | | | ③ | Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)
| | ④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | | vom
| bis zum
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
| | ⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
| nach (Ort, Staat)
| | ⑥ | Ich bin im Besitz eines □ Personalausweises □ Reisepasses | Ausweis-Nummer:
| ausgestellt am:
| | von (ausstellende Behörde)
| | | ⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | | ⑧ | □ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. | | | □ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | □ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | | ⑨ | □ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | | ⑩ | □ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2) oder | | ⑪ | □ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder | □ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | | ⑫ | □ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. | | | Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | | ⑬ | □ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. | | □ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Straße, Hausnummer) .......... (Postleitzahl, Ort, Staat) .......... | | ⑭ | .......... Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) | | ⑮ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. .......... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | | | | |
Vom Antragsteller nicht absenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt | | Rückseite der Zweitausfertigung | | | | | | | | | | | | | | | Datenerfassungsstelle für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 170377
53029 Bonn | | | | | | | | Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO | | Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. | | | | Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Ort, Datum | | | | | | | | | | | | Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde | | | | | | | | | i. A. | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen. ① | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus | | Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | | Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | | Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie - –
entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird, - –
oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, - –
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. 1) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.
| | Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. | | Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland1) ist zu beachten: - –
Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland1) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. - –
Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
| | Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: - –
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. - –
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. - –
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
| ② | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland1). | | Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin. | | Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO). | ③ | Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). | ④ | Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. | | Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“ (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | | Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | ⑤ | Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. | ⑥ | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. | ⑦ | Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. | ⑧ | Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die - 1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder - 2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
| | besitzen. | ⑨ | Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. | ⑩ | Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2) ) und Zypern. | ⑪ | Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2. | | Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1) | | In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | | Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): - –
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; - –
sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; - –
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
| | Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, stellen. | ⑫ | Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. | ⑬ | Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. | ⑭ | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter ⑮. | ⑮ | Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. |
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 2 Erstausfertigung Vorderseite: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Erstausfertigung Rückseite: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
Anlage 2 Erstausfertigung Rückseite Nr. 5 Zeile 1 u. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. a G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 2 Erstausfertigung Rückseite Nr. 6.1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Erstausfertigung Rückseite Nr. 6.2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Erstausfertigung Rückseite Fußnote 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b DBuchst. cc V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Erstausfertigung Rückseite Fußnote 2: Früher einzige Fußnote gem. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b DBuchst. dd V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Zweitausfertigung Vorderseite: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Merkblatt: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. c V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2 Merkblatt Nr. 9: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 1 Merkblatt Nr. 14 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. bb G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2564 - 2566; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20.. gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung | | | | ② | An die Gemeindebehörde | | Bitte- –
füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - –
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, - –
das Zutreffende ankreuzen ⌧
Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen! | | ..................................................................................................
.................................................................................................. | | | | | |
| | | | | Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
| Geschlecht | | | | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | | | | | | | | | | ③ | Ich bin im Besitz eines | Ausweis-Nummer | | | □ gültigen Identitätsausweises | ausgestellt am | von (ausstellende Behörde) | | | □ Reisepasses | zuletzt verlängert am | von (ausstellende Behörde) | | | E-Mail (für Rückfragen)
| | ④ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | | ⑤ | Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
| | ⑥ | Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | | ⑦ | Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen | | | vom
| bis | Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis | | | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
| nach (Ort, Staat) | | ⑧ | Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben | | |
| | |
| | |
| | | □ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | | oder | □ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | | ⑨ | □ Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. | | ⑩ | □ Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.*) | | ⑪ | □ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. | | ⑫ | □ Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. | | ⑬ | Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte. | | | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) | | ⑭ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | | | | | |
- Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. | | | | Rückseite | Muster für amtliche Vermerke | 1. | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | □ ja | □ nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde: | | Gemeindebehörde | | | | | | | | | | | | | | | | | | Begründung | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Ort, Datum | | Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | i. A. | | | | | 2. | Antragseingang am (Datum) | 21. Tag vor der Wahl (Datum) = | Antragseingang □ verspätet | □ rechtzeitig | | | | | | | | | | 3. | Status als Unionsbürger achgewiesen | | □ nein | □ ja | | | | | | | | | | 4. | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | | □ nein | □ ja | | | | | | | | | | 5. | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland | □ nein | □ ja | | | Am Wahltag mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.*) | □ nein | □ ja | | | | | | | □ vorhanden | □ nicht vorhanden | | 6. | Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | □ Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten an den Bundeswahlleiter. | | | | | | | | | | □ Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG) | | | | | | | | | | Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG | □ vorhanden | □ nicht vorhanden | | | | | | | | | | | 7. | Erledigung des Antrages | | | | | | | | | | | | | | | □ Eintragung in das Wählerverzeichnis | Bezeichnung des Wahlbezirks | | □ Erteilung des Wahlscheins | Wahlscheinnummer | | □ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis | | □ Zurückweisung (s. Anlage) | | | | | | | | |
- Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
noch Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) |
Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden. ① | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis | | Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | | Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. | | Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. | | Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. | ② | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde. | | Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO). | ③ | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. | ④ | Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden. | ⑤ | Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. | ⑥ | Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② genannten Absatz 2. | ⑦ | Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde. | ⑧ | Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen. | | Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich: | | Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehnstellige persönliche Identifikationsnummer | | Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Frankreich: keine | | Griechenland: Name des Vaters und der Mutter | | Irland: keine | | Italien: keine | | Kroatien: keine | | Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Luxemburg: keine | | Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Niederlande: keine | | Österreich: keine | | Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und der Mutter | | Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer; Name des Vaters und der Mutter | | Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer | | Slowakei: keine | | Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer | | Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter Nachname | | Tschechische Republik: keine | | Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch) | | Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden .) | | Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer | ⑨ | Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. | ⑩ | Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) und Zypern. | | Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt. | ⑪ | Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann. | ⑫ | Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. | ⑬ | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter ⑭. | ⑭ | Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. |
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 2A Vorderseite: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
Anlage 2A Vorderseite Feld unter der Überschrift Anstrich 1: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Vorderseite Erläuterungspunkt 10: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a DBuchst. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Vorderseite Erläuterungspunkt 13: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a DBuchst. cc V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Vorderseite Fußnote: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. a DBuchst. dd V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Rückseite Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. b DBuchst. aa V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Rückseite Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 4 Nr. 5 Buchst. a G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 2A Rückseite Fußnote: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. b DBuchst. bb V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Merkblatt: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. c V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2A Merkblatt Nr. 13 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 5 Buchst. b G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5)(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2567 - 2570; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Absender (Bundeswahlleiter) | | | | |  |
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Empfänger (Bitte Anschrift der Kontaktstelle für den Informationsaustausch des Herkunftsmitgliedstaates eintragen) | | | | | | Wahl zum Europäischen Parlament 2019 | | | | | | | | | | | | | 1) | (DE) Mitteilung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament von Unionsbürgern, die in einem Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG des Rates) | | | | | (EN) Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a Member State of which they are not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) | | | | | (FR) Notification de I'inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les citoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive 93/109/EC du Conseil) | | | | 2) | (DE) Name(n) (EN) Surname(s) (FR) Nom(s) | |
| | | | 3) | (DE) Vornamen (EN) Given names (FR) Prénoms | |
| | | | 4) | (DE) Geburtsname (EN) Maiden name (FR) Nom de jeune fille | |
| | | | | 5) | (DE) Geschlecht (EN) Sex (FR) Sexe | |
| | | | 6) | (DE) Staatsangehörigkeit (EN) Nationality (FR) Nationalité | |
| | | | 7) | (DE) Geburtsdatum (EN) Date of birth (FR) Date de naissance | |
| | | | | 8) | (DE) Geburtsort (EN) Place of birth (FR) Lieu de naissance | |
| | | | | 9) | (DE) Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft oder Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war (EN) Locality or constituency in the voter's home member state on the electoral roll of which the voter's name was last entered (FR) Localité ou circonscription dans I'État membre d'origine où il a été inscrit en dernier lieu | |
| | | | | 10) | (DE) ist für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 als aktiv Wahlberechtigter eingetragen in (Mitgliedstaat und Wohnanschrift (EN) is registered as a voter for the 2019 European Parliament elections (Member State and address) (FR) est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2019 en (État membre et adresse) | |
| | | | 11) | (DE) Besondere Angaben für einzelne Mitgliedstaaten (EN) Specific information for individual Member States (FR) Informations spécifiques pour certains États membres | |
| |
Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) - Rückseite - |
| 1. | ES | ELECCIONES al PARLAMENTO EUROPEO 2019 | | | 2. | DK | VALGENE til EUROPA PARLAMENTET 2019 | | | 3. | DE | EUROPAWAHLEN 2019 | | | 4. | EL | EYPΩΠAΪKONOY KOINOBOYΛIOY 2019 | | | 5. | EN | EUROPEAN PARLIAMENT ELECTIONS 2019 | | | 6. | FR | ÉLECTIONS au PARLEMENT EUROPÉEN 2019 | | | 7. | GA | TOGHCHÁIN DO PHARLAIMINT NA hEORPA 2019 | | | 8. | IT | ELEZIONI per il PARLAMENTO EUROPEO 2019 | | | 9. | NL | VERKIEZINGEN EUROPEES PARLEMENT 2019 | | | 10. | PT | ELEIÇÕES para o PARLAMENTO EUROPEU 2019 | | | 11. | FI | EUROOPAN PARLAMENTIN VAALIT 2019 | | | 12. | SV | EUROPAPARLAMENTSVAL 2019 | | | 13. | CS | VOLBY DO EVROPSKÉHO PARLAMENTU 2019 | | | 14. | ET | EUROOPA PARLIAMENDI VALIMISED 2019 | | | 15. | LV | EIROPAS PARLAMENTA VLŠANAS 2019 | | | 16. | LT | EUROPOS PARLAMENTO RINKIMAI 2019 | | | 17. | HU | EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK 2019 | | | 18. | MT | ELEZZJONIJIET TAL-PARLAMENT EWROPEW 2019 | | | 19. | PL | WYBORY DO PARLAMENTU EUROPEJSKIEGO 2019 | | | 20. | SK | VOL’BY DO EURÓPSKEHO PARLAMENTU 2019 | | | 21. | SL | VOLITVE V EVROPSKI PARLAMENT 2019 | | | 22. | BG | ИЗБОРИ ЗА ЕВРОПЕЙСКИ ПАРЛАМЕНТ 2019 | | | 23. | RO | ALEGERILE PENTRU PARLAMENTUL EUROPEAN 2019 | | | 24. | HR | IZBORI ZA EUROPSKI PARLAMENT 2019. godine | |
1. Notificación de la inscripción en el censo electoral para las elecciones al Parlamento Europeo de los ciudadanos de la Unión residentes en un Estado miembro del que no sean nacionales (Artículo 13, Directiva 93/109/CE del Consejo) 2. Apellido(s) 3. Nombres 4. Apellido de soltera 5. Sexo 6. Nacionalidad 7. Fecha de nacimiento 8. Lugar de nacimiento 9. La entidad local o la circunscripción del Estado miembro de origen en cuyo censo electoral el elector estuvo inscrito en último lugar 10. inscrito como elector para las elecciones al Parlamento Europeo de 2019 en/ (Estado miembro y domicilio) 11. Datos específicos por Estados miembros 1. Anmeldelse af indskrivning på valgliste ved valg til Europa-Parlamentet for EU-borgere, der har bopæl i en medlemsstat, hvor de ikke er statsborgere (Artikel 13, Rådets Direktiv 93/109/EF) 2. Efternavn 3. Fornavne 4. Pigenavn 5. Køn 6. Nationalitet 7. Fødselsdato 8. Fødested 9. I hvilken valgkreds eller i hvilket afstemningsområde vedkommende eventuelt senest var optaget på valglisten i hjemlandet 10. optaget som vælger ved valg til Europa-Parlamentet i 2019 i/ (Medlemsstat og bopæl) 11. Særlige bemærkninger for enkelte medlemsstater 1. Mitteilung der Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament bezüglich EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13, Richtlinie 93/109/EG des Rates) 2. Name(n): 3. Vornamen 4. Geburtsname 5. Geschlecht 6. Staatsangehörigkeit 7. Geburtsdatum 8. Geburtsort 9. Gebietskörperschaft oder Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 10. ist als aktiv Wahlberechtiger eingetragen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 in (Mitgliedstaat und Wohnanschrift) 11. Besondere Angaben für einzelne Mitgliedstaaten 1. Ειδοττοίηση εγγραφής στον εκλογικό κατάλογο για τις εκλογές του ΕΚ αττό τους ττολίτες της ´Ενωσης ττου κατοικούν σε ένα κράτος μέλος του οττοίου δεν είναι υττήκοοι (´Aρθρο 13, Oδηγία 93/109/ΕΚ του Συμβουλίου) 2. Εττώνυμοx 3. Oνόματα 4. Πατρικό 5. Φύλο 6. Υττηκοότητα 7. Ημερομηνία γέννησης 8. Τόττος γέννησης 9. Δήμος-κοινότητα ή ττεριφέρεια στον εκλογικό κατάλογο της οττοίας ήταν εγγεγραμμένος τελευταία στο κράτος μέλος καταγωγής 10. έχει εγγραφεί ως ψηφοφόρος για τις εκλογές του Ευρωτταїκου Κοινοβουλίου 2019 στη(ο)/ (Κράτος-μέλος και διεύθυνση κατοικίας) 11. Εξειδικευμένες πληροφορίες για μεμονωμένα κράτη-μέλη 1. Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a Member State of which they are not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) 2. Surname(s) 3. Given names 4. Maiden name 5. Sex 6. Nationality 7. Date of Birth 8. Place of Birth 9. Locality or constituency in his home Member State on the electoral roll of which his name was last entered 10. is registered as a voter for the 2019 European Parliament elections in (Member State and address) 11. Specific information for individual Member States 1. Notification de l’inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les citoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive 93/109/CE du Conseil) 2. Nom(s) 3. Prénoms 4. Nom de jeune fille 5. Sexe 6. Nationalité 7. Date de naissance 8. Lieu de naissance 9. Localité ou circonscription dans l’État membre d’origine où il a été inscrit en dernier lieu 10. est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2019 en (État membre et adresse) 11. Informations spécifiques pour certains États membres 1. Fógra a thabhairt maidir le saoránaigh AE a bhfuil cónaí orthu i mBallstát nach náisiúnaigh dá chuid iad a thaifeadadh sa rolla toghcháin (Airteagal 13 de Threoir 93/109/CE ón gComhairle) 2. Sloinne/Sloinnte 3. Céadainm(neacha) 4. Sloinne roimh phósadh 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. An ceantar nó an toghcheantar deireanach ina Bhallstát baile inar taifeadadh a ainm sa rolla toghcháin 10. atá cláraithe mar vótálaí i dtoghcháin 2019 do Pharlaimint na hEorpa i/sa (Ballstát agus Seoladh Baile) 11. Faisnéis Shonrach do Bhallstáit Aonair. 1. Notifica dell’iscrizione nelle liste elettorali per le elezioni al Parlamento europeo di cittadini comunitari che risiedono in uno Stato membro di cui non sono cittadini (Articolo 13, Direttiva 93/109/CE del Consiglio) 2. Cognome(i) 3. Nome próprio 4. Cognome da nubile 5. Sesso 6. Cittadinanza 7. Data di nascita 8. Luogo di nascita 9. La collettività locale o circoscrizione dello Stato membro di origine nelle cui liste elettorali è stato iscritto da ultimo 10. è iscritto in qualità di elettore alle elezioni del Parlamento europeo del 2019 in/ (Stato membro e indirizzo di residenza) 11. Indicazioni particolari per singoli Stati membri 1. Toezending van de gegevens betreffende de inschrijving van EU burgers die verblijven in een Lidstaat waarvan zij geen onderdaan zijn op de kiezerslijst voor de Europese verkiezingen (Artikel 13, Richtlijn 93/109/EG van de Raad) 2. Naam(en) 3. Voornamen 4. Meisjesnaam 5. Geslacht 6. Nationaliteit 7. Geboortedatum 8. Geboorteplaats 9. Plaats of kieskring in de Lidstaat van herkomst waar de betrokkene de laatste maal was ingeschreven op de kiezerslijst 10. is ingeschreven als kiezer voor de verkiezingen voor het Europese Parlement van 2019 in/(Lidstaat en woonadres) 11. Bijzondere informatie voor afzonderlijke lidstaten 1. Notificação da inscrição nos cadernos eleitorais das eleições para o Parlamento europeu de cidadãos da UE residentes num Estado-membro de que não tenham a nacionalidade (Artigo 13°, Directiva 93/109/CE do Conselho) 2. Apelido 3. Nomes 4. Apelido de solteira 5. Sexo 6. Nacionalidade 7. Data de nascimento 8. Local de nascimento 9. Cadernos eleitorais da autarquia local ou círculo eleitoral no Estado-membro de origem em que tenha estado inscrito em último lugar 10. está inscrito como eleitor comunitário nas eleições para o Parlamento Europeu de 2019 em/(Estado-membro e endereço de residência) 11. Informações específicas para Estados-membros individuais 1. Ilmoitus sellaisten unionin kansalaisten, jotka ovat toisen jäsenvaltion kansalaisia, merkitsemisestä vaaliluetteloon Euroopan parlamentin vaaleja varten (13 artikla, Neuvoston direktiivi 93/109/EY) 2. Sukunimi (-nimet) 3. Etunimet 4. Tyttönimi 5. Sukupuoli 6. Kansalaisuus 7. Syntymäaika 8. Syntymäpaikka 9. Se vaalipiiri tai äänestysalue kotivaltiossa jonka vaaliluetteloon hänet on viimeksi merkitty 10. on rekisteröity äänioikeutetuksi Euroopan parlamentin vuoden 2019 vaaleihin/ (Jäsenvaltio ja asuinosoite) 11. Yksittäisille jäsenvaltioille tarkoitettua erityistietoa 1. Meddelande om upptagande av unionsmedborgare, som är medborgare i andra medlemstater, i röstlängden vid Europaparlamentsvalet (Artikel 13, Rådets direktiv 93/109/EG) 2. Efternamn. 3. Förnamn 4. Flicknamn 5. Kön 6. Nationalitet 7. Födelsedatum. 8. Födelseort. 9. Den valkrets eller det område i hemstaten där väljaren senast var upptagen i en röstlängd 10. har upptagits i röstlängden som väljare vid 2019 Europaparlamentsvalet. (Medlemsstat och bosättningsadress). 11. Särskilda upplysningar för enskilda medlemsstater 1. Oznámení o zápisu do seznamu voličů pro volby do EP pro občany z jiných členských států EU (čl. 13 směrnice rady 93/106/RE) 2. Příjmení 3. Jméno(-a) 4. Rodné příjmení 5. Pohlaví 6. Státní příslušnost 7. Datum narození 8. Místo narození 9. Místo nebo volební okrsek v členském státé voliče, kde byl volič naposledy zapsán v seznamu voličů 10. je zapsán jako volič pro volby do Evropského parlamentu v roce 2019 v (Členský stát a bydliště) 11. Zvláštní údaje pro jednotlivé členské státy 1. Teade liikmesriigis elavate, kuid selle riigi kodakondsuseta EL kodanike Euroopa Parlamendi valimiste valijate nimekirja kandmise kohta (nõukogu direktiivi 93/109/EÛ artikkel 13) 2. Perekonnanimi(nimed) 3. Eesnimed 4. Perekonnanimi enne abiellumist 5. Sugu 6. Kodakondsus 7. Sünniaeg 8. Sünnikoht 9. Päritoluliikmesriigi kohaliku omavalitsuse üksus või valimisringkond, mille valijate nimekirja ta oli viimati kantud 10. on kantud valijana Euroopa Parlamendi 2019. a. valijate nimekirja (Liikmesriik ja elukoha aadress) 11. Erisätted üksikutele liikmesriikidele 1. Pazinojums par es pilsonu kuri nedzīvo savā dzimtajā valstī, ierakstīšanu EP vēlēšanu sarakstos (padomes direktīvas 93/109/EC 13 pants) 2. Uzvārds(-i) 3. Vārds(-i) 4. Pirmslaulības uzvārds 5. Dzimums 6. Pilsonība 7. Dzimšanas datums 8. Dzimšanas vieta 9. Vieta vai vēlēšanu apgabals vēlētāja dzimtajā dalībvalstī, kura vēlēšanu sarakstos vēlētāja vārds ir bijis ierakstīts pēdējoreiz 10. ir reģistrēts(-a) kā vēlētājs 2019.gada Eiropas Parlamenta vēlēšanām (Dalībvalsts un dzīvesvietas adrese) 11. Īpašas norādes atsevišķām dalībvalstīm 1. Pranešimas apie ES piliečių įrašymą į Europos Parlamento rinkėjų sąrašus valstybėje narėje kurioje jie gyvena, bet nėra jos piliečiai (Tarybos direktyva 93/109/EC, 13 straipsnis) 2. Pavardė 3. Vardas 4. Ankstesnė pavardė 5. Lytis 6. Pilietybė 7. Gimimo data 8. Gimimo vieta 9. Apylinkė arba rinkimų apygarda rinkėjo kilmės valstybėje narėje, į kurios rinkėjų sąrašą jis paskutinį kartą buvo įrašytas 10. Asmuo yra įrašytas į 2019 m. Europos Parlamento rinkėjų sąrašą valstybėje (Valstybė narė ir gyvenamosios vietos adresas) 11. Speciali informacija atskiroms valstybėms narėms 1. Értesítés a választói névjegyzékben való szereplés vonatkozásában, azon személyek tekintetében akik más EU tagország állampolgárai (A 93/109/CE Bizottsági irányelv 13 cikkelye értelmében) 2. Családnév 3. Utónév 4. Leánykori neve 5. Neme 6. Állampolgársága 7. Születés ideje 8. Születés helye 9. Helység vagy választókörzet abban a tagországban, ahol fent nevezettet utoljára felvették a választói névjegyzékbe 10. fent nevezett személy választóként szerepel a 2019. évi Európai Parlamenti választásokon (Tagország és lakcím) 11. Egyes tagországokra vonatkozó különleges adatok 1. Avvi\ ta’ d]ul fir-re[istru elettorali g]all-elezzjonijiet tal-Parlament Ewropew ta’ `ittadini ta’ l-Unjoni Ewropeja li jg]ixu fi Stat Membru li ma jkunx dak tan-nazzjonalita‘ tag]hom (Artiklu 13 tad-Direttiva 93/109/KE tal- Kunsill). 2. Kunjom. 3. Ismijiet. 4. Kunjom ta’ xebba. 5. Sess. 6. Nazzjonalita‘. 7. Data tat-twelid. 8. Post tat-twelid. 9. Lokalita‘ jew kostitwenza fl-Istat Membru ta’ ori[ini tal-votant/votanta li fir-re[istru elettorali tieg]u deher l-a]]ar ismu/isimha. 10. huwa/hija re[istrat/re[istrata b]ala votant/votanta g]allelezzjonijiet ta’ l-2019 tal-Parlament Ewropew fi (Stat Membru u indirizz) 11. Informazzjoni speċifika għall-Istati Membri individwali 1. Zawiadomienie o wpisie do rejestru wyborców w wyborach do Parlamentu Europejskiego obywateli Unii Europejskiej będących obywatelami innych państw członkowskich ( artykuł 13 Dyrektywy Rady 93/109/WE) 2. Nazwisko(a) 3. Imiona 4. Nazwisko panieńskie 5. Płeć 6. Obywatelstwo 7. Data urodzenia 8. Miejsce urodzenia 9. Miejscowość lub okręg w państwie członkowskim, gdzie wyborca był ostatnio wpisany do rejestru wyborców 10. jest wpisany jako wyborca w wyborach do Parlamentu Europejskiego w roku 2019 w / (Państwo członkowskie i adres zamieszkania) 11. Szczególne dane dotyczące poszczególnych państw członkowskich 1. Oznámenie o zápise do zoznamu voličov pre vol’by do Európskeho parlamentu pre občanov z ostatných členských štátov EÚ (čl. 13 smernice rady 93/109/RE) 2. Priezvisko(-á) 3. Meno(á) 4. Rodné priezvisko 5. Pohlavie 6. Štátna príslušnos’ 7. Dátum narodenia 8. Miesto narodenia 9. Miesto alebo volebný obvod v členskom štáte voliča, kde bol volič naposledy zapísaný v zozname voličov 10. Je zapísaný ako volič pre vol’by do Európskeho parlamentu v roku 2019 v (Členský štát a adresa bydliska) 11. Zvláštne údaje pre jednotlivé členské štáty 1. Uradno obvestilo o vpisu državljanov EU v volilni imenik za volitve v EP (13. člen Direktive Sveta 93/109/ES) 2. Priimek 3. Ime (imena) 4. Dekliško ime 5. Spol 6. Državljanstvo 7. Datum rojstva 8. Kraj rojstva 9. Okoliš ali volilna enota v državi članici volivca, kjer je bil(a) volivec (volivka) nazadnje vpisan(a) v volilni imenik 10. je registriran(a) kot volivec (volivka) za volitve v Evropski parlament 2019 v (Država članica in naslov bivališča) 11. Posebni podatki za posamezne države članice 1. Съобщение за вписване в избирателния списък за избори за Европейски парламент отнасящо се до граждани на ЕС, които пребивават в държава-членка, на която не са граждани (член 13, Директива 93/109ЕО на Съвета) 2. Фамилно име (фамилни имена) 3. Имена 4. Презиме по рождение 5. Пол 6. Гражданство 7. Дата на раждане 8. Място на раждане 9. Община или избирателен район в държавата-членка по произход, където избирателят е бил вписан за последен път в избирателен списък 10. е вписан като притежател на активно избирателно право за изборите за Европейски парламент през 2019 г. в (Държава-членка и настоящ адрес) 11. Особени данни за отделни държави-членки1. Notificarea de înscriere pe lista electorală pentru alegerile pentru Parlamentul European privind cetăţenii Uniunii care au reşedinţa într-un stat membru în care nu sunt resortisanţi (Articolul 13, Directiva 93/109/CE a Consiliului) 2. Nume 3. Prenume 4. Numele avut la naştere 5. Sex 6. Cetăţenie 7. Data naşterii 8. Locul naşterii 9. Colectivitatea locală sau circumscripţia din statul membru de origine, unde alegătorul a fost înscris ultima dată pe lista electorală 10. este înscris drept alegător pentru alegerile pentru Parlamentul European 2019 în (Stat membru şi adresa domiciliului) 11. Date speciale pentru unele state membre 1. Obavijest o upisu u popis birača za izbore za Europski parlament za građane Europske unije s prebivalištem u državi članici Europske unije čiji nisu državljani (članak 13. Direktive Vijeća 93/109/EZ) 2. Prezime(na) 3. Ime(na) 4. Prezime po rođenju 5. Spol 6. Državljanstvo 7. Datum rođenja 8. Mjesto rođenja 9. Općina ili izborna jedinica u matičnoj državi članici gdje je birač posljednje bio upisan u popis birača 10. Upisan kao birač s aktivnim biračkim pravom na izborima za Europski parlament 2019. (država članica i adresa prebivališta) 11. Posebni podaci za pojedine države članice Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 2B: IdF d. Art. 2 Nr. 25 Buchst. a bis c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. a bis z 6 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
Anlage 2B Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a u. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2B Nr. 10: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2571 - 2573) Bitte - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - das Zutreffende ankreuzen ☒ bzw. ausfüllen. | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | (1)
| An die Gemeindebehörde | | | | |
Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | (2) | Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. | (3) | Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
| | Geburtsdatum | | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | (4) | Ich bin im Besitz eines | Ausweisnummer | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | ausgestellt am | von (ausstellende Behörde) | | □ gültigen Identitätsausweises | | | | | | | | | | | | | zuletzt verlängert am | von (ausstellende Behörde) | | | □ Reisepasses | | | | |
| (5) | Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union | | | (6) | Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland | | | (7) | Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. | | Ort, Datum | Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | | |
| | | | | | | | | | | | Rückseite | Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. | | Muster für amtliche Vermerke |
| | | | | | | | | | | | | 1. | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | | | □ Ja | □ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde: | | Gemeindebehörde | | | | Begründung | | | | | | Ort, Datum | Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | i. A. | | | | 2. | Antragseingang am (Datum) | 21. Tag vor der Wahl = | Antragseingang □ verspätet | □ rechtzeitig | 3. | Status als Unionsbürger nachgewiesen | □ nein | □ ja | 4. | Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | | □ Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis | Bezeichnung des Wahlbezirks | | oder | | | | □ Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis | | | | □ Zurückweisung (siehe Anlage) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
noch Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) |
Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | | | Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. | | | (1) | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. | | Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO). | | | (2) | Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | | Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. | | Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. | | | (4) | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. | | | (5) | Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. | | | (7) | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung1) (Fundstelle: BGBl. I 2018, 586) Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin4) | | | | | | | | Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Europäischen Parlament2) | | | | | Freimachungs- vermerk7) | | | | Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Wahlraum4) Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei5) | Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316/00345 | | | ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug8) | | | Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6) | | | | | | Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, | | | | | Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. | | | 3) Herrn/Frau ..........7) .......... .......... | | Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr. | | | | Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. | | | | | | Mit freundlichen Grüßen | | | | | | | Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin
| | | | | | | |
Fußnoten
Anlage 3: IdF d. Art. 1 Nr. 21 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2018, 587) Rückseite der Wahlbenachrichtigung Wahlscheinantrag1) (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden) | | | | | | | Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen. | | Für amtliche Vermerke | An die Gemeindebehörde2) .......... .......... .......... .......... | Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins | für die umseitig angegebene Wahl2).......... | (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) | Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3) | |
| □ als Vertreter für nebenstehend genannte Person. Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei.4) Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe erstes Kästchen unten). | Familienname: .......... | Vornamen: .......... | Geburtsdatum: .......... | Anschrift: .......... | .......... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3) | □ soll an meine obige Anschrift geschickt werden. | □ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: | .......... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) | □ wird abgeholt. | | .......... (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten) | | | Vollmacht des Wahlberechtigten | | | Ich bevollmächtige3) | | | □ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins | | | □ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen | | | .......... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | | | Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. | | | .......... (Datum) | (Unterschrift des Wahlberechtigten) | |
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| | | | | | Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) | | | Hiermit versichere ich .......... |
...................................... (Name, Vorname) | | | dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. | | | .......... (Datum) | (Unterschrift des Bevollmächtigten) | |
|
| | | - Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
- Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
- Zutreffendes bitte ankreuzen.
- Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 26 Absatz 3 Europawahlordnung).
| |
Fußnoten
Anlage 4: IdF d. Art. 1 Nr. 22 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2577 - 2578; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
| | | | | für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum
| | | | | | | | | | | 1. | Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der | | | | | | | | | | | | Gemeinde |
| | | | | | | wird in der Zeit vom | 20. Tag vor der Wahl
| bis | 16. Tag vor der Wahl
| | | während der allgemeinen Öffnungszeiten1) | | | | | |
| | | | | | | | | | | für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | | Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) | | Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | | | | | | | | | | 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag | | | | | | | | | | | vor der Wahl, spätestens am | | 16. Tag vor der Wahl
| bis | | Uhr, bei der Gemeindebehörde4) | | Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.
| | | | | | | Einspruch einlegen. | | | | | | | | | | | | | | | | Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | | | | | | | | | | 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum | 21. Tag vor der Wahl
| | eine Wahlbenachrichtigung. | | | | | Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | | Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | | | | | | | | | | 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt | | Name
| | | | | | | | | | | | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt | | | oder | | | | | | | | durch Briefwahl | | teilnehmen. | | | | | | | | | | | | | | | 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | | 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | | 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | | | a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis | | | | bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der | | | | | | | | | | | | | Europawahlordnung bis zum | | 21. Tag vor der Wahl
| | | | | | | oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung | | | | | | | | | | | | | bis zum | 16. Tag vor der Wahl
| versäumt hat, | | | | | | | | | | | | | | b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, | | | | | | | | | | | | c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. | | | | | | | | | | | Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum | | | | | | | | | | | 2. Tag vor der Wahl
, 18.00 Uhr | , bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | | | | | | | | | | | Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. | | Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | | Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. | | Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | | | | | | | | | | 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | | - | einen amtlichen Stimmzettel, | | - | einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, | | - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und | | - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | | | | | | | | | | | Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. | | Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | | | | | | | | | | | Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ........ 4) unentgeltlich befördert. | | | | | | | | | | Ort, Datum | | | Die Gemeindebehörde | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | _________________ - Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
- Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
- Nichtzutreffendes streichen.
- Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
|
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 5 Nr. 1 Satz 4: IdF d. Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
Anlage Nr. 5: Früherer Satz 8 aufgeh. gem. Art. 2 Nr. 28 Buchst. a DBuchst. cc V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 5 Nr. 5 Satz 1 Nr. 5.1: IdF d. Art. 2 Nr. 28 Buchst. a DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 5 Nr. 5 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 28 Buchst. a DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 5 Nr. 5 Satz 7: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 5 Nr. 6: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 12.12.2003 I 2551 iVm Bek. v. 23.4.2004 I 622 mWv 1.4.2004, d. Art. 2 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. aa bis ee V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 4 Nr. 6 G v. 18.6.2019 I 834 mWv 1.7.2019
Anlage 5 Fußnote 2: IdF d. Art. 1 Nr. 41 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013
Anlage 5 Fußnote 4: IdF d. Art. 2 Nr. 28 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2579; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
| | | | | | | Am | Datum
| findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. | | | | | | | Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. | | Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie | 1.1 | am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet) | | oder | | | | 1.2 | entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;2) | 2. | in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. | | | | | | | | Einem Antrag, der erst am | 20. Tag vor der Wahl
| oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, | | kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). | | Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei | | - | den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, | - | dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY | - | den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland | angefordert werden. | | | | | | | Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3) | | | | | | | | | | | | | Ort, Datum | | Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | _________________
- Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
- Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
- Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.
| | | | | | |
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 6 Satz 3 Nr. 1.1: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. a V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 6 Satz 3 Nr. 1.2: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. b V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013 u. d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. c V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 6 Fußnote 1: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 6 Fußnote 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. d V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 6 Fußnote 3: Früher Fußnote 2 gem. Art. 1 Nr. 24 Buchst. e V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2580; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | Datum | Am ............................................................................... findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag |
- 1.
die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, - 2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet), - 4.
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, - 5.
in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst nach dem ... (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag - 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, - 3.
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme. Ort, Datum ......................................... | Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters ..................................................... |
__________ - 1)
Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 6A: Überschr: IdF d. Art. 2 Nr. 30 Buchst. a V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 6A Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 30 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 6A Satz 2 Nr. 3 : IdF d. Art. 2 Nr. 30 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. a V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 6A Satz 2 Nr. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 30 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 6A Satz 4: IdF d. Art. 2 Nr. 30 Buchst. c V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 6A Satz 11 Nr. 2 u. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 30 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Analge 6a Fußnote 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581) Gemeinde
| | Wahlbezirk
| Kreis
| | | | | | Land
| | | | | | | | | | | | | | | | | Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses | | | | | | | | | | | | | | für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum
| | | | | | | | | | | | | | Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. | | | | | | | | | | | | Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom | Datum der Bekanntmachung
| | | | | | | | | | | | | | | in der Zeit vom | Datum
| bis | Datum
| | | | | | | | | | | | | | | | | für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. | Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1) | Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die | | | | | | | | | | | | Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am | Datum
| | | | | ortsüblich bekannt gemacht worden.1) | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Wählerverzeichnis umfasst | Anzahl
| Blätter. | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Kenn- buchstabe | | | | | Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der Europawahlordnung2) | Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung3) | A 1 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | | Personen | | Personen | | Personen | A 2 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | | Personen | | Personen | | Personen | (A 1 + A 2) | Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen | | Personen | | Personen | | Personen | | | | | | | | Ort | | Ort | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Datum | | Datum | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Der Wahlvorsteher | Der Wahlvorsteher | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Ort, Datum | | | | Die Gemeindebehörde | | | (Dienstsiegel) | | | | | | | | | | | | | | | _____________ | | | | | | | | | | - Nichtzutreffendes streichen.
- Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
- Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
| | | | | | | | | | | |
Fußnoten
Anlage 2 bis 30: IdF d. Art. 1 Nr. 49 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
Anlage 8 (zu § 25)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2582; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | | Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! | | | | | | | | | Wahlschein | | | | (Zu den Ziffern1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) | für die Wahl zum Europäischen Parlament am | | | | | | | | | | Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt | | | Wahlschein-Nr. | | | | | | | | | | | | | | Wählerverzeichnis-Nr. | | | | | | | | Herr/Frau | | | oder vorgesehener Wahlbezirk | | | | | | | | | | □1) oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. | | | | | | | geboren am | | | | | | | | | | | | | 2) wohnhaft in | Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
| | | | | | | | kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen | 1. | gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt | | oder | | | | | | 2. | durch Briefwahl. | | | | | | | | | Ort, Datum | | | | Die Gemeindebehörde | | | | | | | | | | (Dienstsiegel) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
| | |