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Amtliche Abkürzung:EuWO
Fassung vom:02.05.2023 Fassungen
Gültig ab:15.05.2023
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 111-5-4
Europawahlordnung
 
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 10 Abs. 1 Satz 1 (früher Abs. 1 einziger Text): IdF d. Art. 4 G v. 26.5.2005 I 1418 mWv 1.9.2005; jetzt Abs. 1 Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 3 V v. 2.5.2023 I Nr. 119 mWv 15.5.2023
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 (früher Abs. 1 einziger Text Halbsatz 2): IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003; jetzt Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gem. Art. 1 Nr. 3 V v. 2.5.2023 I Nr. 119 mWv 15.5.2023
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 2.5.2023 I Nr. 119 mWv 15.5.2023
§ 10 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018

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