Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:EuWO
Fassung vom:02.05.2023 Fassungen
Gültig ab:15.05.2023
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 111-5-4
Europawahlordnung
 
§ 26 Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 26 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 19 V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 26 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 6 V v. 2.5.2023 I Nr. 119 mWv 15.5.2023
§ 26 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 26 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 V v. 16.5.2018 I 570 mWv 25.5.2018
§ 26 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. b V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 u. d. Art. 1 Nr. 14 V v. 16.12.2013 I 4335 mWv 24.12.2013

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 26 EuWO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 26 EuWO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 6 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 6 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR014530988BJNE004107377&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=EuWO+%C2%A7+26&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm