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Amtliche Abkürzung:EuWO
Fassung vom:02.05.2023 Fassungen
Gültig ab:15.05.2023
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 111-5-4
Europawahlordnung
 
§ 9 Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 9 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003
§ 9 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 2.5.2023 I Nr. 119 mWv 15.5.2023
§ 9 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 12.12.2003 I 2551 mWv 19.12.2003

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