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Amtliche Abkürzung:FGO
Fassung vom:28.03.2001 Fassungen
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 350-1
Finanzgerichtsordnung
 
§ 10 [Bundesfinanzhof]
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
 

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442

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