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Amtliche Abkürzung:FPersV
Fassung vom:08.08.2017 Fassungen
Gültig ab:18.08.2017
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9231-8-3
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
Fahrpersonalverordnung
§ 5 Fahrerkarte
(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
a)
eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung
b)
im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,
2.
einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,
3.
Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
4.
ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.
(3) Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Fahrtenschreiberkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Zu diesem Zweck dürfen die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
(4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 5 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa V v. 22.1.2008 I 54 mWv 31.1.2008
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa V v. 8.8.2017 I 3158 mWv 18.8.2017
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. cc V v. 22.1.2008 I 54 mWv 31.1.2008
§ 5 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. bb V v. 8.8.2017 I 3158 mWv 18.8.2017
§ 5 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. aa V v. 8.8.2017 I 3158 mWv 18.8.2017
§ 5 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. bb V v. 8.8.2017 I 3158 mWv 18.8.2017
§ 5 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 22.1.2008 I 54 mWv 31.1.2008

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